Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten

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5.2 Vorläufige Anwendung (Artikel 13)

Ab dem Tag nach der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung und bis zur Genehmigung der Zusatzvereinbarung sowie der Notenaustausche durch die Bundesversammlung bzw. bis zu deren Inkrafttreten, werden die Zusatzvereinbarung und die Notenaustausche in Übereinstimmung mit Artikel 7b Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)14 vorläufig angewendet, da wesentliche Interessen der Schweiz berührt sind:

Tatsächlich wäre im Fall einer verzögerten Beteiligung der Schweiz die finanzielle Unterstützung seitens der europäischen Behörden für die Schweizer Projekte nicht mehr gewährleistet. Die vorläufige Anwendung ab der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung ermöglicht es der Schweiz mithin, sich bereits ab 2009 am Aussengrenzenfonds zu beteiligen. Die Beiträge, die für die beiden Jahre geschuldet werden, können im Jahr 2010 ohne zusätzliche Zinsen rückwirkend beglichen werden. Zudem sind die Fristen für die Umsetzung der Projekte gewährleistet, was ohne vorläufige Anwendung nicht der Fall wäre. Schliesslich müssen die Rechtsgrundlagen (Notenaustausche und Zusatzvereinbarung) auch mit Blick auf die Organisation der Verwaltung des Aussengrenzenfonds so rasch als möglich angewendet werden können.

Die Aussenpolitischen Kommissionen des National- und Ständerates wurden gemäss Art. 152 Abs. 3 des Parlamentsgesetz (ParlG)15 zum Verhandlungsmandat betreffend die Zusatzvereinbarung über eine Beteiligung am Aussengrenzenfonds konsultiert. Sie gaben dazu ihre Zustimmung.

Ein Konsultationsverfahren betreffend die vorläufige Anwendung der Zusatzvereinbarung wird bei den zuständigen Kommissionen gemäss Artikel Art. 152 Abs. 3bis ParlG durchgeführt. Die Vereinbarung sowie die Notenaustausche zur Übernahme der Entscheidungen zum Aussengrenzenfonds müssen anschliessend der Bundesversammlung innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung zur Genehmigung unterbreitet werden.16

5.3 Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses zur Übernahme des Aussengrenzenfonds sowie der strategischen Leitlinien findet sich in Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)17, der bestimmt, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Dies hat zur Folge, dass der Bund mit dem Ausland völkerrechtliche Verträge abschliessen kann. Die Übernahme des Aussengrenzenfonds sowie der dazugehörigen strategischen Leitlinien erfolgt im Rahmen von Notenaustauschen zwischen der Schweiz und der EU, die für die Schweiz völkerrechtliche Verträge darstellen.

14 SR 172.010

15SR 171.10

16 Art. 7b Abs. 2 RVOG

17 SR 101