Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten
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wachung der Aussengrenzen, Informations- und Kommunikationstechnologien, Programme zur Entsendung und zum Austausch von Personal und zu dessen Aus- und Weiterbildung. Die Mittelzuweisung an die einzelnen Staaten erfolgt gestützt auf eine Programmplanung. Nebst Projekten an den internationalen Flughäfen wird die Schweiz auch von Projekten in den Auslandvertretungen profitieren können.
Der Aussengrenzenfonds ist Teil des Generellen EU-Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme". Dieses Programm beinhaltet neben dem Aussengrenzenfonds auch einen Flüchtlingsfonds, einen Rückkehrfonds und einen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen. Die drei letztgenannten Fonds sind jedoch nicht Schengen-relevant. An den Diskussionen der Ratsarbeitsgruppe "Solidarität und Management von Migrationsströmen - SOLID" in Brüssel nehmen auch Schweizer Expertinnen und Experten teil. Die Schweiz nimmt so ihr gestaltendes Mitwirkungsrecht im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit wahr. Es ist davon auszugehen, dass der Aussengrenzenfonds auch nach 2013 weitergeführt wird.
2.1.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
In den Artikeln 1 bis 7 der Entscheidung zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds werden die Einrichtung, die Ziele und die Massnahmen des Fonds geregelt. Die allgemeinen Ziele (Art. 3) werden durch spezifische Ziele (Art. 4) ergänzt. Diese spezifischen Ziele sollen durch verschiedene förderfähige Massnahmen in den Mitgliedstaaten erreicht werden (Art. 5). Der Aussengrenzenfonds trägt zur Verwirklichung folgender vier Ziele bei:
• Effiziente Organisation der Kontrollen an den Aussengrenzen, bspw. durch
neue Grenzinfrastrukturen wie Grenzstationen, Landeplätzen für Helikopter oder Fahrspuren für die auf die Abfertigung wartenden Fahrzeuge;
• Effiziente Steuerung der Verkehrsströme von Personen an den Aussengrenzen,
damit einerseits ein hohes Mass an Schutz an den Aussengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Aussengrenzen im Einklang mit den Grundsätzen der respektvollen Behandlung sichergestellt sind;
• Einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts, beispielsweise durch die
schrittweise Einführung einer einheitlichen Aus- und Fortbildung sowie durch eine einheitliche Qualifikation der Grenzschutzbeamten;
• Verbesserung der Verwaltung der von den Konsularstellen in Drittstaaten
durchgeführten Tätigkeiten, beispielsweise durch eine Steigerung der Kapazität von Konsularstellen zur Prüfung von Visumanträgen.
Die Grundsätze der Unterstützung sind in den Artikeln 8 bis 12 festgehalten. Die Unterstützung durch den Aussengrenzenfonds soll komplementär und kohärent sein (Art. 8). Die Umsetzung der Ziele des Fonds erfolgt dabei im Rahmen eines mehrjährigen Programmplans (Art. 9). Die Interventionen haben subsidiär und verhältnismässig zu sein (Art. 10), und die beteiligten Stellen sollen partnerschaftlich zusammenarbeiten (Art. 12). Zwischen den assoziierten Ländern (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft muss für die Beteiligung am Aussengrenzenfonds eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen werden (Art. 11; siehe dazu Punkt 2.6).