Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Das Schweizer Volk hat am 5. Juni 2005 in einer Volksabstimmung die Teilnahme an der Assoziierung von Schengen gutgeheissen1. Das Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA)2 trat am 1. März 2008 in Kraft3, und am 12. Dezember 2008 erfolgte die operationelle Inkraftsetzung.
Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme und Umsetzung aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet4. Seit der Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen sind der Schweiz von der Europäischen Gemeinschaft bereits mehrere Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands notifiziert worden.
Um die Übernahme vier solcher Weiterentwicklungen sowie der Zusatzvereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft über eine Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfonds geht es in diesem Bericht.
2 Übernahme der vier Entscheidungen zum Aussengrenzenfonds als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands sowie der Zusatzvereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft über eine Beteiligung der Schweiz am Aussengrenzenfonds
2.1 Inhalt des Aussengrenzenfonds
2.1.1 Grundlagen
Die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ist am 7. Juni 2007 teilweise in Kraft getreten5. Es handelt sich dabei um einen Solidaritätsfonds zur Unterstützung jener Schengen-Mitgliedstaaten, welche aufgrund der Länge oder geopolitischen Bedeutung ihrer Land- und Seegrenzen auf Dauer hohe Kosten für den Schutz der Aussengrenzen tragen. Der Aussengrenzenfonds soll dazu beitragen, die Effizienz der Kontrollen und damit den Schutz der Aussengrenzen zu verbessern und die illegale Einreise zu verringern; er soll aber auch die Einreise von autorisierten Personen erleichtern und beschleunigen. Die Schengen-Mitgliedstaaten können für die von ihnen geplanten Massnahmen um finanzielle Unterstützung aus dem Aussengrenzenfonds ersuchen. Es werden förderfähige Massnahmen der einzelnen Staaten unterstützt wie z.B. Grenzinfrastrukturen, Transportmittel zur Über-
1Vgl. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umset-
zung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, BBl 2004 7149.
2 SR 0.362.31
3 SR 0.362.31; SR 0.142.392.68; SR 0.362.33; SR 0.362.32
4 Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA
5 Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme", ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.