Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten
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2.4 Inhalt zur Entscheidung zur Änderung der Durchführungsentscheidung
Mit dieser Entscheidung wurde der Förderzeitraum der Jahresprogramme auf zweieinhalb Jahre verlängert. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den Aussengrenzenfonds effizienter nutzen zu können.
Die Übernahme dieser Entscheidung liegt in der Kompetenz des Bundesrats; er hat den entsprechenden Beschluss am 19. August 2009 gefasst und der Europäischen Kommission die Antwortnote am selben Tag übermittelt. Daher wird dieser Notenaustausch nicht in die Vernehmlassung gegeben. Da er aber auch provisorisch angewendet werden wird, wird er hier dennoch aufgeführt.
2.5 Übernahmeverfahren
Für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands ist in Artikel 7 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) ein besonderes Verfahren vorgesehen. Zuerst notifiziert die EU der Schweiz eine Schengen-Weiterentwicklung. Die Schweiz hat der EU darauf innert 30 Tagen mitzuteilen, ob sie den neuen Rechtsakt übernehmen will. Der Fristenlauf für die Antwortnote der Schweiz begann am 1. März 2008 mit dem Inkrafttreten des SAA (Art. 14 Abs. 3 SAA).
Die Übernahme erfolgt im Rahmen eines Notenaustauschs, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Für die Genehmigung dieses Vertrags ist je nach Inhalt des zur Übernahme anstehenden EU-Rechtsakts der Bundesrat oder das Parlament (und das Volk im Rahmen des fakultativen Referendums) zuständig. Ist die Bundesversammlung für den Abschluss des Notenaustauschs zuständig oder bedingt die Umsetzung Gesetzesanpassungen, so muss die Schweiz die EU in ihrer Antwortnote darüber in Kenntnis setzen, dass die Übernahme der Weiterentwicklung erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA)7. Für die Übernahme und die Umsetzung der Weiterentwicklung verfügt die Schweiz in diesem Fall über eine Frist von maximal zwei Jahren.
Der Bundesrat hat am 20. Februar 2008 (betreffend die ersten beiden Entscheidungen) bzw. am 2. Juli 2008 (betreffend die dritte Entscheidung) entschieden, der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen, dass er diese Entscheidungen unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen akzeptiert. Die entsprechenden Antwortnoten wurden dem Rat der EU bzw. der Europäischen Kommission am 28. März 2008 (betreffend die ersten beiden Entscheidungen) bzw. am 8. Juli 2008 (betreffend die dritte Entscheidung) übermittelt.
Die vierte Entscheidung schliesslich konnte der Bundesrat in eigener Kompetenz übernehmen; er hat den entsprechenden Beschluss am 19. August 2009 gefasst und der Europäischen Kommission die Antwortnote am selben Tag übermittelt. Auch dieser Notenaustausch wird allerdings erst in Kraft treten, wenn die verfassungs-
7 Vgl. die Noten im Anhang.