Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/23: Teilnahme am Aussengrenzenfonds · 20 Seiten

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5.4 Abschlusskompetenz

Die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags obliegt nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung grundsätzlich der Bundesversammlung. Allerdings ist der Bundesrat allein zum Abschluss befugt, wenn ihm aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung oder eines völkerrechtlichen Abkommens die Zuständigkeit übertragen wurde oder wenn es sich um ein Abkommen von beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV; Art. 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]18). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung für den Bundesrat. Zudem können die Notenaustausche zur Übernahme des Aussengrenzenfonds sowie der strategischen Leitlinien angesichts der Höhe des zu leistenden finanziellen Beitrags nicht als Abkommen von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG qualifiziert werden.

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Die Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Aussengrenzenfonds sowie der dazugehörigen strategischen Leitlinien sind nicht unkündbar, da sie nach den allgemeinen Kündigungsregeln des Schengen-Assoziierungsabkommens gekündigt werden können (Art. 17 SAA).

Der Aussengrenzenfonds ist ein ausländischer Fonds, der Kontrollen ausländischer Behörden in der Schweiz mit sich führt (Art. 47 der Entscheidung Nr. 574/2007/EG) und in dessen Zusatzvereinbarung die finanzielle Beteiligung des Bundes geregelt wird (vgl. beispielsweise die Ausführungen zu den Bilateralen II, BBl 2004, 5965, 6291-6293). Es handelt sich also um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Abs. 1 Bst. c (Kontrollen; In-terventionsmechanismus und Aufbau der innerstaatlichen Finanzkontrolle) und Bst. e (Finanzierung).

5.5 Umsetzung im nationalem Recht

Die vier Entscheidungen zum Aussengrenzenfonds sind detailliert ausgestaltete Entscheidungen des Europäischen Parlaments und des Rates, die völkerrechtlich direkt anwendbar sind und keine Umsetzung auf Gesetzesstufe erfordert. Analog zum MEDIA-Abkommen19 bzw. zum Forschungsabkommen20 mit der EU werden die in der Zusatzvereinbarung staatsvertraglich vereinbarten Bestimmungen über die Finanzkontrolle das Bewilligungsverfahren ersetzen, wie es in Artikel 271 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)21 für die betreffenden Amtshandlungen auf schweize-

18 SR 172.010

19 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung, SR 0.784.405.226.8

20 Übereinkommen vom 16. Januar 2004 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EG und der Euratom einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, SR 0.420.513.1

21 SR 311.0