Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Aufenthaltsdauer, die sie in der Institution verbringen, erfahren sollten als Kinder, die in einer Pflegefamilie betreut werden. Vorausgesetzt, die Betreuung erreicht die Regelmässigkeit und Intensität einer Tages- oder Vollzeitbetreuung, ist somit für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren durch Pflegeeltern oder in Einrichtungen generell eine Bewilligung erforderlich, für die Betreuung durch Tageseltern indessen nur, solange die betreuten Kinder noch nicht 15 Jahre alt sind.

3.6.2 Spezielle Fragen

3.6.2.1 Betreuung in Krisensituationen a. Notfall- und Time-out-Platzierungen

Bei Notfall- und Time-out-Platzierungen handelt es sich um die Betreuung von Kindern in einem Krisenfall. Die Dauer kann von wenigen Tagen oder Wochen bis zu mehreren Monaten reichen. Die Betreuung im Rahmen solcher Platzierungen ist äusserst anspruchsvoll und darf niemandem anvertraut werden, der nicht über die notwendigen Kenntnisse und die entsprechende Erfahrung verfügt. Daher sieht der Vorentwurf nicht nur vor, dass Familien, Einrichtungen und Platzierungsorganisationen (vgl. Ziff. 3.8.1) Kinder in Krisensituationen nur unter den entsprechenden Voraussetzungen aufnehmen bzw. platzieren dürfen, sondern er unterstellt die Betreuung bzw. Platzierung von Kindern in einer Krisensituation generell einer Bewilligungspflicht, unabhängig davon, wie lange die Betreuung dauert oder wie alt das Kind ist (Art. 6 Abs. 2 VE KiBeV).

b. Ausgelagerte Betreuungsplätze

Ein weiteres Problem, das es anzugehen gilt, ist die Praxis gewisser Einrichtungen, ihnen anvertraute Kinder im Rahmen von Time-out-Platzierungen ausserhalb der Institution, teilweise sogar im Ausland, unterzubringen ("Out-sourcing" von Time-out-Platzierungen). Dabei wird teilweise die Meinung vertreten, als Beauftragte oder Gehilfen der mit einer Bewilligung bereits versehenen Einrichtung unterstünden diese ausgelagerten Betreuungsplätze selbst keiner Bewilligungspflicht.

Dass gerade im sehr anspruchsvollen Bereich der Time-out-Platzierungen nicht durch Fachpersonen vorgängig abgeklärt wird, ob eine Familie oder Einrichtung überhaupt geeignet ist, Kinder in einer solchen Krisensituation aufzunehmen, kann nur als Missstand bezeichnet werden. Daher stellt Artikel 6 Absatz 2 VE KiBeV die schon heute eigentlich geltende Rechtslage klar, dass nämlich die Übertragung der Betreuung an Dritte in einer Krisensituation generell einer Bewilligungspflicht untersteht. Darunter sind auch Betreuungsangebote ausserhalb von bereits autorisierten Familien oder Einrichtungen zu verstehen. Für Auslandplatzierungen gelten im Übrigen besondere Vorschriften (vgl. Ziff. 3.10.1).

3.6.2.2 Betreuung verwandter oder verschwägerter Kinder

Bei der Betreuung verwandter oder verschwägerter Kinder ist zwischen Tages- und Vollzeitbetreuung zu unterscheiden. Während die heutige PAVO für die Tagespflege von Kindern unter 12 Jahren eine Meldepflicht vorsieht und eigentliche Pflegeverhältnisse einer Bewilligungspflicht unterstehen, sofern der Kanton nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bewilligungspflicht für die Aufnahme verwandter Kinder aufzuheben, sieht der Vorentwurf neu keine Meldepflicht für die Tagesbetreuung in einer Familie durch Verwandte oder Verschwägerte mehr vor (Art. 8 Abs. 1 Bst. a VE KiBeV), dafür aber eine Bewilligungspflicht für die Vollzeitbetreuung verwandter und verschwägerter Kinder, von der die Kantone nicht mehr abweichen können.