Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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Angesichts des grossen Konfliktpotentials, das gerade verwandtschaftlich geprägte Betreuungsverhältnisse im weitesten Sinn auszeichnen kann, ist nicht einzusehen, warum die vollzeitliche Betreuung verwandter und verschwägerter Kinder einer Ausnahmeregelung unterstellt werden sollte. Wer ein Kind vollzeitlich betreut, soll keine Rolle mehr spielen dürfen. Diese Auffassung vertrat in der Vernehmlassung über die Revisionsbedürftigkeit der PAVO eine Vielzahl der Kantone. Sie wird zudem auch von den meisten im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern tätigen Organisationen geteilt. Von diesem Grundsatz wird einzig zugunsten der Grosseltern abgewichen, die auch für die Vollzeitbetreuung ihrer Enkelkinder keine Bewilligung benötigen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b VE KiBeV).
Um die Vollständigkeit und Aussagekraft der statistischen Erhebungen zu gewährleisten, ist jedoch vorgesehen, dass Verwandte und Verschwägerte, die als Tages- oder Pflegeeltern Kinder betreuen und dabei gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b keiner Bewilligungspflicht unterstehen, die zuständige kantonale Behörde, welche die statistischen Daten sammelt, über ihre Tätigkeit informieren (Art. 38 Abs. 2 VE KiBeV).
3.6.2.3 Schulergänzende Betreuungsformen
Eine Bewilligung zum Betrieb einer Schule erstreckt sich nicht auf schulergänzende Betreuungsformen. Diese unterstehen grundsätzlich einer separaten Bewilligungs- und Aufsichtspflicht (vgl. Art. 2 Bst. a VE KiBeV).
3.6.3 Ausnahmen
In engen Grenzen sieht die KiBeV, wie auch schon die aktuelle PAVO, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vor. Dies gilt namentlich dann, wenn beispielsweise andere Gesetze, denen die Familie oder Einrichtung untersteht, eine genügende Eignungsabklärung und Aufsicht gewährleisten. Dies ist sicher bei Einrichtungen der Fall, die nach der kantonalen Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstehen sowie bei Sonderschulen, die im Rahmen der Invalidenversicherung zugelassen sind.
Zu den Ausnahmen zählen auch die in Ziff. 3.6.2.2 erwähnte Tagesbetreuung verwandter und verschwägerter Kinder sowie Personen, die eine Vermittlungstätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anbieten (vgl. Ziff. 3.8.2).
3.7 Bewilligungsverfahren bei Familien
Heute müssen die künftigen Pflegeeltern vor der Aufnahme eines Kindes eine Bewilligung einholen. Die Bewilligung wird dabei für ein bestimmtes Kind erteilt. Bei Platzierungen infolge von Kindesschutzmassnahmen hat sich als problematisch erwiesen, dass die Platzierung oft drängt und die Abklärungen, ob eine Familie geeignet ist, das zu platzierende Kind aufzunehmen, unter Zeitdruck erfolgen müssen. Nicht selten ist auch der Fall anzutreffen, dass das Kind von einer Familie aufgenommen wird, ohne dass eine entsprechende Bewilligung vorliegt. Stellt sich in der Folge heraus, dass das bereits platzierte Kind nicht dort bleiben kann, weil die Pflegeeltern die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, kommt es für das Kind zu einer Umplatzierung, die es oft nur schwer verkraften kann.
Aus diesen Gründen drängt sich im Bewilligungsverfahren für Familien ein Wechsel auf: Neu soll nicht mehr das konkrete Betreuungsverhältnis bewilligt werden. Der Vorentwurf sieht vielmehr vor, dass die Eignung von Personen zur Aufnahme von Kindern grundsätzlich und ohne Bezug zu einer konkreten Platzierung abgeklärt wird. Diese Abklärung soll umfassend