Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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vorgenommen werden und auch Auskunft darüber geben, für welche Bedürfnisse eines Kindes sich die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller eignen. Damit wird die Bewilligung eltern- und nicht mehr kindbezogen erteilt. Das konkrete Betreuungsverhältnis wird in der Folge durch die Aufnahme eines Kindes und den Abschluss eines Betreuungsvertrages (vgl. 3.9.2) begründet. Die Verantwortung dafür, dass die Wahl der Betreuungseltern die richtige ist, trägt in erster Linie die platzierende Person oder Stelle. Es darf aber auch von den Betreuungspersonen erwartet werden, dass sie sich äussern, wenn sich das Betreuungsverhältnis nicht den Erwartungen entsprechend entwickelt oder gar der Eindruck entsteht, der Betreuungsplatz sei falsch gewählt (z.B. bei Überforderung der Pflegeeltern). Dieses Verfahren entspricht in seinen Grundzügen dem heutigen Verfahren bei Heimplatzierungen, die um eine Bewilligung nachsuchen müssen, ehe es um die tatsächliche Aufnahme von Kindern geht.

Durch den Wechsel soll gewährleistet werden, dass die Abklärungen der Betreuungsplätze ohne Zeitdruck erfolgen und spätere Wechsel der platzierten Kinder weitestgehend vermieden werden können. Im Interesse des Kindes und zur Vermeidung von Interessenskonflikten geht damit auch eine Teilung der Zuständigkeit einher: Die Betreuungsplatzabklärung erfolgt durch die kantonale Fachbehörde, während die Auswahl eines Betreuungsplatzes bei der konkreten Platzierung eines Kindes durch die Kindesschutzbehörde oder allenfalls die gesetzliche Vertretung des Kindes vorgenommen wird. Dieser obliegt somit die individuelle Eignungsabklärung und die Beaufsichtigung des Betreuungsverhältnisses im Einzelfall (vgl. Ziff. 3.2).

3.8 Platzierungsorganisationen und Vermittlungstätigkeit

3.8.1 Platzierungsorganisationen

Die geltende PAVO regelt keine wie auch immer geartete Vermittlungstätigkeit im heutigen "Pflegekinderwesen". Einzelne Kantone haben eigene Bestimmungen erlassen, nachdem Probleme insbesondere bei Platzierungen von Kindern im Ausland aufgetreten sind. Unter dem Begriff "Vermittlung" wird heute eine Tätigkeit verstanden, die ein qualitativ äusserst weites Spektrum umfasst: von der reinen Vermittlung eines Kindes an einen nicht bewilligten Betreuungsplatz unter Ausnutzung der heute bestehenden Altersgrenze und der Mindestbetreuungsdauer bis zur Platzierungsorganisation, welche die durch sie platzierten Kinder zusammen mit den Pflegeeltern in jeder Hinsicht betreut und begleitet und dadurch ein Umfeld schafft, das dem Kind nicht nur die Integration in die Pflegefamilie, sondern die Bewältigung auch seines zukünftigen Lebens zu ermöglichen hilft. Letztere hat der Vorentwurf im Blickfeld, wenn er die Platzierungsorganisationen regelt und ihnen bestimmte Rechte zugesteht sowie gewisse Pflichten auferlegt.

Der Vorentwurf stellt an Platzierungsorganisationen hohe Anforderungen, überträgt diesen aber auch weitgehende Rechte. Sie erhalten nur eine Bewilligung, wenn sowohl Leitung als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine entsprechende Ausbildung sowie praktische Erfahrung im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern verfügen. Mit dem Gesuch müssen zudem verschiedene Konzepte eingereicht werden. Die bewilligende kantonale Behörde muss erkennen können, ob die gesuchstellende Organisation überhaupt in der Lage ist, Pflegeeltern auszusuchen, deren Verhältnisse abzuklären und zu beaufsichtigen sowie Kinder bei Pflegeeltern zu platzieren. Denn mit der Erteilung der Bewilligung findet eine Delegation von Kompetenzen von der kantonalen Behörde an die Platzierungsorganisation statt:

Die Pflegeeltern, welche die Platzierungsorganisation nach erfolgreicher Abklärung anstellen und denen sie sodann Kinder zur Betreuung anvertrauen darf, werden zwar von der kantonalen Behörde formell bewilligt, von dieser jedoch nur mehr in einem summarischen Verfahren