Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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und insbesondere dann, wenn Kinder darunter sind, die eine besondere Betreuung benötigen. (Abs. 2). Von einer Einrichtung, die sich auf Kinder mit besonderen Bedürfnissen spezialisieren will oder bereit ist, mindestens eine gewisse Anzahl solcher Kinder aufzunehmen, kann erwartet werden, dass Angestellte mit Betreuungsfunktionen sowie die Leitung auch über entsprechende berufliche Qualifikationen verfügen, um den Anforderungen, welche die Betreuung solcher Kinder stellt, gerecht werden zu können. Dabei müssen nicht alle Betreuungspersonen im gleichen Ausmass ausgebildet sein, sofern sie keine leitenden Betreuungsfunktionen übernehmen. Es genügt, wenn die hauptverantwortliche Betreuungsperson einer Gruppe die entsprechenden Qualifikationen mitbringt. Die Anforderungen richten sich selbstverständlich nur an die eigentlichen Betreuungspersonen, dagegen nicht an einen allenfalls angestellten Gärtner oder die Raumpflegerin.

Nicht ausgebildete Personen, namentlich Praktikantinnen und Praktikanten, dürfen zwar in einer Tageseinrichtung beschäftigt werden, ihnen dürfen aber weder einzelne Kinder noch Kindergruppen zur Betreuung anvertraut werden, ohne dass die entsprechende Aufsicht gewährleistet ist. Das Verhältnis von ausgebildeten zu nicht ausgebildeten Betreuungspersonen muss mindestens 1:3 betragen (Abs. 1 Bst. b).

Im Rahmen ihrer Kompetenz führen die Kantone näher aus, welche Anforderungen an den Betrieb einer Tageseinrichtung gestellt werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. a VE KiBeV).

Art. 20 Gesuch

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 17.

Art. 21 Bewilligung

Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 18. Gemäss Buchstabe e enthält die Bewilligung auch die mit dem Gesuch eingereichten Konzepte und Pläne. Damit wird die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht nur auf den darin enthaltenen Angaben behaftet, Änderungen an diesen Unterlagen verpflichten auch zu einer entsprechenden Meldung an die bewilligende Behörde (vgl. Art. 42), da sie die Grundlage der Bewilligung berühren und unter Umständen auch deren Anpassung gemäss Artikel 12 notwendig machen.

1.2.3 3. Abschnitt: Vollzeitbetreuung

1.2.3.1 1. Unterabschnitt: Pflegeeltern

Art. 22 Anzahl Kinder

Die Anzahl fremder Kinder, die zur Betreuung höchstens aufgenommen werden dürfen, liegt um ein Kind tiefer als für Tageseltern. Dieser Unterschied liegt im Umstand begründet, dass das Betreuungsverhältnis zwischen Pflegeeltern und betreuten Kindern ungleich intensiver ist als bei der entsprechenden Tagesbetreuungsform. Denn bei der Vollzeitbetreuung werden die fremden Kinder vollständig ins Familienleben integriert, während sie bei der Tagesbetreuung nur während des Tages bei den Tageseltern leben, die Abende und Wochenenden jedoch bei ihren eigenen Eltern verbringen. Vollzeitlich betreute Kinder leben hingegen die ganze Woche, über Monate und Jahre, nicht selten bis zum Erreichen der Volljährigkeit bei den Pflegeeltern. Bei der Vollzeitbetreuung handelt es sich zudem meist um die Betreuung von Kindern, die aufgrund von Kindesschutzmassnahmen bei Pflegeeltern untergebracht werden. Vielfach bedürfen diese Kinder einer besonderen Betreuung, vereinzelt können sie nicht einmal in der Regelschule unterrichtet werden. Um das Wohl der Kinder zu gewährleis-