Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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ten und die Pflegeeltern vor Überforderung zu bewahren, ist die Aufnahme fremder Kinder auf drei beschränkt.
Mit Blick auf die Anforderungen, die an Pflegeeltern bei der Vollzeitbetreuung gestellt werden, ist der Anzahl Kinder, die aufgenommen werden dürfen, von der kantonalen Behörde besondere Beachtung zu schenken.
Art. 23 Voraussetzungen der Bewilligung
Die Bestimmung entspricht Artikel 16. Aufgrund der meist intensiven Betreuung und der völligen Integration der betreuten Kinder in die Pflegefamilie sind indessen an zukünftige Pflegeeltern mit Blick auf das Wohl der Kinder, die bereits in der Familie leben, als auch derjenigen, die aufgenommen werden sollen, sowie an die Wohnverhältnisse höhere Anforderungen zu stellen als bei der Tagesbetreuung durch Tageseltern. Was bei diesen als angemessen erscheint, kann bei einer Pflegefamilie unter Umständen als ungenügend eingestuft werden.
Was die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen anlangt, so kann grundsätzlich auf die Ausführungen zu Artikel 16 Absatz 2 verwiesen werden. Anzumerken ist jedoch, dass mit Blick auf die Intensität der meisten Betreuungsverhältnisse an das notwendige Fachwissen der Pflegeeltern höhere Anforderungen gestellt werden müssen als an dasjenige von Tageseltern.
Art. 24 Gesuch
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 17.
Art. 25 Bewilligung
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 18.
Zusätzlich hat sich die Bewilligung darüber zu äussern, ob und in welchem Umfang sich die Pflegeeltern für die Betreuung eines Kindes in einer akuten Krisensituation eignen.
1.2.3.2 2. Unterabschnitt: Vollzeiteinrichtungen
Art. 26 Voraussetzungen der Bewilligung
Gemäss Artikel 22 Absatz 3 untersteht den Bestimmungen für Vollzeiteinrichtungen, wer mehr als drei fremde Kinder betreuen will. Artikel 26 entspricht, abgesehen von einer Abweichung, Artikel 19; auf die dort gemachten Ausführungen kann hier verwiesen werden. Die Abweichung betrifft die notwendigen Fachkenntnisse der Betreuungspersonen, die für Vollzeiteinrichtungen in einer eigenen Bestimmung festgelegt sind.
Art. 27 Anerkannte Ausbildungen
An die notwendigen Fachkenntnisse von Betreuungspersonen in einer Vollzeiteinrichtung sind ungleich höhere Anforderungen zu stellen als an diejenigen in einer Tageseinrichtung. Dieser Unterschied liegt hauptsächlich im Umstand begründet, dass die Anforderungen an eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung aufgrund der Intensität der Betreuungsform und im Hinblick darauf, dass in Vollzeiteinrichtungen vielfach Kinder aus schwierigen familiären Verhältnissen (Stichwort: Kindesschutzmassnahme) untergebracht werden, noch viel