Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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grösser sind als bei Tageseinrichtungen. Verlangt wird daher eine Ausbildung an einer Fachschule oder einer Fachhochschule in einem berufsfeldspezifischen Fachbereich. Bei der Frage, ob eine Ausbildung genügt, ist das Hauptaugenmerk darauf zu richten, ob sich die Ausbildung für die Betreuung von Kindern in einer Vollzeiteinrichtung eignet oder nicht. Insbesondere Betreuungspersonen, die lediglich über eine Ausbildung in einem verwandten Fachbereich verfügen, haben sich zusätzlich über genügende praktische Erfahrung in der Betreuung und Erziehung von Kindern auszuweisen (Abs. 1 Bst. b). Die Anforderungen an die Ausbildung von Betreuungspersonen entsprechen grundsätzlich denjenigen, die an Betreuungspersonen in Erziehungseinrichtungen gestellt werden, an die der Bund Betriebsbeiträge ausrichtet.
Wer eine Leitungsfunktion in einer Einrichtung wahrnehmen will, hat sich zusätzlich über eine entsprechende Qualifikation im Führungsbereich auszuweisen (Abs. 2).
Bezüglich der Absätze 3 und 4 kann auf die Erläuterungen zu Artikel 19 Absatz 2 und 3 verwiesen werden.
Art. 28 Gesuch
Abgesehen von einer Abweichung entspricht die Bestimmung Artikel 20. Die Abweichung findet sich in Buchstabe d. Das dort verlangte Konzept für die Betreuung von Kindern in akuten Krisensituationen ist für Tageseinrichtungen in der Regel überflüssig. Denn eine Notfall- oder Time-out-Betreuung in einer Tageseinrichtung wäre wenig sinnvoll, geht es dabei doch darum, ein Kind in einer Krisensituation für eine bestimmte Zeit aus seinen bisherigen Lebensverhältnissen herauszunehmen. Eine Tageseinrichtung kann dies definitionsgemäss gar nicht bewerkstelligen. Hingegen ist es wichtig, dass eine Vollzeiteinrichtung genaue Angaben darüber machen kann, wie sie Kinder in Krisensituationen betreuen will. Solche Situationen stellen hohe Anforderungen an die Betreuungspersonen, daher muss auch das Konzept entsprechend hohen Anforderungen genügen, damit die bewilligende Behörde beurteilen kann, ob die Platzierung von Kindern zu diesem Zweck überhaupt dem Kindeswohl entsprechen wird. Von Vollzeiteinrichtungen ist auch Elternarbeit zu leisten (Bst. e). Ziel vieler Platzierungen in Einrichtungen ist, dass das Kind dereinst wieder in seine angestammte Familie zurückkehren kann. Oftmals hängt es jedoch nicht am beispielsweise pubertierenden Kind, sondern auch an den Verhaltensweisen der Eltern, dass das Zusammenleben nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, auch mit den Eltern zu arbeiten und sie für die Probleme, die ihr Kind zeigt, zu sensibilisieren, um eine Verhaltensänderung zu bewirken. Eine solche Arbeit findet naturgemäss dort keine Anwendungsmöglichkeit, wo die platzierende Behörde mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes dessen Aufenthaltsort geheim hält oder den Kontakt zwischen Eltern und Kind untersagt hat.
Art. 29 Bewilligung
Grundsätzlich kann auf die Erläuterungen zu Artikel 21 verwiesen werden. Von diesem unterscheidet sich die Bestimmung in Absatz 1 Buchstabe d, der vorschreibt, dass in der Bewilligung festgehalten werden muss, ob sich die Einrichtung für die Betreuung von Kindern in einer akuten Krisensituation (Notfall- oder Time-out-Platzierung) eignet. Das ist sinnvoll, kommen doch Platzierungen infolge einer Krisensituation meist ziemlich unerwartet, und rasches Handeln ist in solchen Momenten vielfach geboten. Da die Betreuung von Kindern in Krisensituationen überdies äusserst anspruchsvoll ist, liegt es weder im Interesse des Kindes noch in demjenigen der Betreuungspersonen, wenn diese den Anforderungen nicht gewachsen sind. Eine frühzeitige Abklärung erscheint daher geboten, um sicherzustellen, dass im Notfall auch Einrichtungen für eine Krisenintervention zur Verfügung stehen.