Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Bezüglich der Angabe über die Rechte und Pflichten der Vollzeiteinrichtung kann auf die Erläuterungen zu Artikel 18 verwiesen werden.

1.2.4 4. Abschnitt: Platzierungsorganisationen

Art. 30 Voraussetzungen der Bewilligung

Die Platzierungsorganisation ist eine Art Einrichtung mit dezentralisierten Betreuungseinheiten in der Form von angestellten Pflegeeltern. In ihren Grundzügen entspricht diese Bestimmung daher auch den Voraussetzungen für Tages- oder Vollzeiteinrichtungen mit dem Unterschied, dass die Platzierungsorganisation Kinder nicht selber betreut und daher jene Voraussetzungen, die damit zusammenhängen wie das detaillierte pädagogische Konzept, die Grösse der Räumlichkeiten oder eine Notfallversorgung, wegfallen. Neben der Gewährleistung des Kindeswohls, einem pädagogischen Konzept und der gesicherten wirtschaftlichen Grundlage muss sich die angehende Platzierungsorganisation über einen angemessenen Versicherungsschutz ausweisen, namentlich im arbeitsvertragsrechtlichen Bereich, der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den angestellten Pflegeeltern zugute kommt. Da die Platzierungsorganisation die volle Verantwortung bezüglich der von ihr angestellten Pflegeeltern trägt, ist sie auch gehalten, diesen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten anzubieten. Dazu braucht sie nicht selber Kurse durchzuführen; sie kann auch Institutionen damit betrauen, die über das entsprechende Kursangebot verfügen.

Art. 31 Anerkannte Ausbildungen

Die Bestimmung entspricht über weite Strecken Artikel 27; auf die Erläuterungen zu diesem Artikel kann deshalb verwiesen werden. Artikel 31 geht insofern über die für Vollzeiteinrichtungen verlangten Fachkenntnisse hinaus, als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Platzierungsorganisation zusätzlich über ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse der Bestimmungen der KiBeV sowie allfälliger kantonaler Bestimmungen über die Eignungsabklärung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern als Pflegeeltern sowie über deren Beaufsichtigung verfügen müssen. Denn mit der Erteilung der Bewilligung an eine Platzierungsorganisation delegiert die zentrale kantonale Behörde Kompetenzen, die eigentlich ihr zustehen würden (vgl. Art. 2 Bst. f und 44). Das Vertrauen der Behörde muss daher mittels entsprechender Angaben seitens der Organisation gerechtfertigt werden (Abs. 1 Bst. c). Mindestens die Leitung der Platzierungsorganisation sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Bereich der Auswahl und Beaufsichtigung von Pflegeeltern tätig sind, haben Kenntnisse und Erfahrungen mitzubringen, wie sie auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen kantonalen Behörde mit den entsprechenden Funktionen mitbringen müssen.

Wie schon Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen haben sich auch Leitung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Platzierungsorganisationen über die notwendige berufliche Qualifikation auszuweisen, wenn es um die Platzierung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen geht (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 19 Abs. 2).