Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Art. 32 Gesuch

Die Buchstaben c-i listen verschiedene Konzepte auf, welche die Organisation mit dem Gesuch einreichen muss. Die Angaben sollen umfassend Auskunft darüber geben, ob die Organisation die Aufgaben, die ihr mit der Bewilligung übertragen werden, auch gesetzeskonform und zum Wohl der platzierten Kinder wahrzunehmen vermag. Die Kantone können weitere Angaben oder Belege verlangen oder auch präzisieren, welchen Anforderungen die einzureichenden Unterlagen genügen müssen.

Bezüglich der Buchstaben f und i: vgl. die Erläuterungen zu Artikel 28 Buchstaben d und e.

Art. 33 Bewilligung

Abgesehen vom auf den Tätigkeitsbereich der Organisation abgestimmten Inhalt der Bewilligung entspricht die Bestimmung Artikel 21 und 29.

Bezüglich der Angabe über die Rechte und Pflichten kann auf die Erläuterungen zu Artikel 18 verwiesen werden.

1.3 3. Kapitel: Rechte und Pflichten

1.3.1 1. Abschnitt: Betreuungsvertrag

Art. 34

Der Vorentwurf sieht vor, dass ein schriftlicher Betreuungsvertrag nur dann obligatorisch abgeschlossen werden muss, wenn das Betreuungsverhältnis entgeltlich ist. Bei der unentgeltlichen Betreuung von Kindern ist es den am Betreuungsverhältnis beteiligten Personen freigestellt, ob sie einen schriftlichen Vertrag abschliessen wollen oder nicht. Schliessen sie keinen ab, müssen sie sich mindestens bezüglich der wichtigsten Aspekte des unentgeltlichen Betreuungsverhältnisses einigen.

Die Bestimmung listet beispielhaft und nicht abschliessend Vertragspunkte auf, die sinnvollerweise geregelt sein sollten, um spätere Unstimmigkeiten, Probleme und Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Informationen, die sich schnell ändern können, sind vorzugsweise in einem Anhang aufzuführen (Abs. 2).

1.3.2 2. Abschnitt: Tages- und Pflegeeltern

Art. 35 Beratung

Tages- und Pflegeeltern als nicht professionelle Leistungserbringer sollen die Beratung und Unterstützung der zu diesem Zweck eingerichteten kantonalen Fachstelle (Art. 4 Abs. 2) in Anspruch nehmen können. Insbesondere müssen sie auch in einer akuten Krisensituation unabhängig vom Zeitpunkt ihres Auftretens Beratung und Unterstützung erhalten können (vgl. im Detail die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2).

Art. 36 Weiterbildung

Weiterbildung bedeutet nicht die Absolvierung von lang dauernden Kursen oder gar einer pädagogischen Ausbildung. Weiterbildung bedeutet, dass die Tages- oder Pflegeeltern sich fortbilden mit dem Ziel, ihrer Rolle als Personen, die ein fremdes Kind betreuen, immer bes-