Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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ser gerecht werden zu können. So kann auch der Besuch von Kursen, die nur einen Abend dauern, bereits als Weiterbildung gelten. Sinnvoll sind insbesondere Kurse, die Bezug auf ein spezifisches Problem nehmen, mit dem die Tages- oder Pflegeeltern aktuell konfrontiert sind oder demnächst konfrontiert sein werden und zu dessen Bewältigung ihnen die notwendigen Kenntnisse fehlen. Zu denken ist etwa daran, dass das betreute Kind an AD(H)S leidet oder den Einsatz in der Schule oder in der Familie verweigert. Auch Kurse über den Umgang mit der Biographie des aufgenommenen Kindes und vieles mehr fallen unter den Begriff der Weiterbildung. Was unter angemessen zu verstehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen und ist daher individuell zu bestimmen. Eine Verpflichtung zum Besuch bestimmter Kurse kann seitens der kantonalen Behörde nur ausgesprochen werden, wenn sich der Kurs mit Blick auf die Tätigkeit als Betreuungsperson als notwendig oder gar unumgänglich erweist, d.h. wenn ohne den Kursbesuch eine positive Entwicklung des Betreuungsverhältnisses oder der Arbeit als Tages- oder Pflegeeltern kaum möglich erscheint (Abs. 2).

Diese Aussage gilt nicht für den obligatorisch zu absolvierenden Einführungskurs, der nach Erteilung der Bewilligung und vor Aufnahme des ersten Kindes zu besuchen ist (Abs. 1). Er soll den zukünftigen Tages- und Pflegeeltern einen ersten Einblick in die praktische Arbeit vermitteln. Vielfach sind trotz guter Aufklärung und detaillierter Informationen Vorstellungen vorhanden, die einer Korrektur durch erfahrene Fachleute bedürfen. Die Betreuung fremder Kinder, insbesondere im Falle einer Vollzeitbetreuung, besitzt meist eine eigene Dynamik, so dass Erfahrungen mit eigenen Kindern zwar von Nutzen sind, einen solchen „Crashkurs“ aber nicht ersetzen können.

Art. 37 Meldung

Absatz 1 bezieht sich auf Artikel 15-18 (Tageseltern) beziehungsweise 22-25 (Pflegeeltern). Meldepflichtig sind demnach alle Ereignisse, welche die Voraussetzungen der Bewilligung betreffen. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Tages- oder Pflegemutter handlungsunfähig wird, die Wohnverhältnisse wegen eines Umzugs oder wegen Nachwuchses zu eng werden und nicht mehr genügen oder die von der kantonalen Behörde vorgeschriebenen Kurse nicht besucht werden können. Zu melden ist aber auch, wenn bei einer Platzierungsorganisation angestellte Pflegeeltern das Arbeitsverhältnis kündigen und sich selbständig machen; dies ist schon deshalb nötig, weil die Aufsicht in einem solchen Fall neu von der zuständigen kantonalen Behörde übernommen werden muss. Absatz 2 erweitert die Meldepflicht auf wichtige Vorkommnisse. Aber nicht nur die Aufsicht ausübende kantonale Behörde, sondern auch die Eltern oder die platzierende Behörde haben ein Interesse daran, über wichtige Ereignisse, die das platzierte Kind direkt oder indirekt betreffen, informiert zu werden. Daher statuiert Absatz 3 eine entsprechende Verpflichtung der Tages- oder Pflegeeltern. Auch der Betreuungsvertrag sollte darüber Auskunft geben, worüber die Eltern oder die Kindesschutzbehörde informiert werden wollen oder sollen.

Absatz 4 verpflichtet zudem Pflegeeltern, die bei einer Platzierungsorganisation angestellt sind, auch diese über Vorkommnisse zu informieren, die sie der kantonalen Behörde, der Kindesschutzbehörde oder den Eltern gemeldet haben.

Art. 38 Übermittlung von statistischen Angaben

In der Bewilligung ist genau anzugeben, welche Angaben der zuständigen Behörde (Art. 69 Abs. 3) zu übermitteln sind; diese sind jährlich unaufgefordert zu übermitteln. Auch Verwandte und Verschwägerte, die als Tages- oder Pflegeeltern Kinder betreuen und dabei gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a oder b keiner Bewilligungspflicht unterstehen, haben die zuständige Behörde über ihre Tätigkeit zu informieren (Abs. 2). Ohne diese Informations-