Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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pflicht wären die Statistiken über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern unvollständig und bedeutend weniger aussagekräftig, würden doch viele Betreuungsverhältnisse ohne sie gar nicht erfasst. Die Tages- und Pflegeeltern sind darüber zu informieren, dass die Auswertungen anonymisiert erfolgen und keine Rückschlüsse auf deren Herkunft zulassen.
1.3.3 3. Abschnitt: Einrichtungen
Art. 39 Weiterbildung
Anders als Tages- und Pflegeeltern, die sich angemessen und damit den Umständen entsprechend weiterbilden sollen, sind die Leitung einer Einrichtung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsfunktion verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass es sich dabei um Kurse an einer vom Kanton anerkannten Bildungsstätte handeln muss. Die Unterschiede zur Artikel 36 liegen darin begründet, dass von einer professionellen Einrichtung bzw. ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein grösseres und vielseitigeres Engagement in Bezug auf die Weiterbildung erwartet werden kann als von Tages- und Pflegeeltern. Die Kantone können auch zu einem Besuch bestimmter Kurse verpflichten (Abs. 2), sofern dafür eine Notwendigkeit besteht.
Art. 40 Pflichten von Vollzeiteinrichtungen
Während das Kind bei der Tagesbetreuung zwischen Tagesfamilie oder Krippe und Eltern hin- und herpendelt, wird es in einer Vollzeiteinrichtung meist über längere Zeit tags- und nachtsüber betreut, unter Umständen sogar ohne Kontaktmöglichkeit nach aussen. In einer solchen Situation ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich das Kind dem System "Einrichtung" nicht ausgeliefert vorkommt, sondern dass sein Recht, für sich aktiv werden zu können, von den Betreuungspersonen und der Leitung der Einrichtung respektiert wird. Absatz 1 zählt drei grundlegende Aspekte auf, von denen das Kind Kenntnis erhalten soll und auf deren Umsetzung das betreute Kind Anspruch hat. Bezüglich Buchstabe b ist anzumerken, dass es sich bei den Vertrauenspersonen um solche sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Einrichtung handeln kann. Gerade wenn das Kind nur interne Kontaktpersonen hat, an die es sich in der Not wenden kann, wird es sich häufig alleine gelassen fühlen, denn eine Kontaktstelle oder -person innerhalb der Einrichtung wird häufig als Teil des Systems und nicht als eine objektiv neutrale Stelle wahrgenommen, an die sich das Kind vertrauensvoll wenden kann. Vorschläge insbesondere des urteilsfähigen betreuten Kindes, wen es sich als Vertrauensperson wünscht, sind zu prüfen; dem Vorschlag des Kindes ist zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Wenn sonst keine Vertrauensperson ausserhalb der Einrichtung vorhanden ist, so muss das Kind mindestens wissen, wie es seine Beiständin oder seinen Beistand oder die für den Platzierungsentscheid zuständige Kindesschutzbehörde erreichen kann.
Absatz 2 nimmt die Einrichtungen bei Um- und Rückplatzierungen in die Pflicht. Von Kindern werden solche Wechsel oft als problematisch empfunden. Gerade wenn sich das Kind am neuen Ort wohl fühlt und nicht um- oder rückplatziert werden möchte, ist es für die erfolgreiche Umsetzung der Entscheidung wichtig, dass das Kind entsprechend vorbereitet und unterstützt wird. Obwohl auch die Kindesschutzbehörde dafür besorgt sein muss, dass das Kind mit einem solchen Entscheid nicht alleine gelassen wird, ist die Einrichtung, in der es unter Umständen schon mehrere Jahre verbracht hat, dem Kind näher und kann diese Aufgabe daher besser wahrnehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Entscheid nicht unerwartet kommt und kurzfristig umgesetzt werden muss.