Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Absatz 3 betraut die Einrichtung mit einer weiteren flankierenden Massnahme: Sie soll dem betreuten Kind an der Schwelle zur Volljährigkeit helfen, eine Lösung zu finden, wenn es noch nicht selber für sich sorgen kann. Das dürfte heute meistens der Fall sein, da 18-jährige Personen selten über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Hintergrund dieser Bestimmung bilden Fälle, wonach sich volljährig gewordene "Pflegekinder" von den Behörden im Stich gelassen fühlten und sich die Pflegeeltern, auch finanziell, um das nun mehr erwachsene Kind kümmern mussten. Selbstverständlich kann die Lösung dieses Problems nicht einseitig den Einrichtungen, Platzierungsorganisationen (vgl. Art. 47 Abs. 3) oder gar den Pflegeeltern überlassen bleiben. Auch die zuständige Kindesschutzbehörde ist aufgefordert, entsprechende Unterstützung zu leisten und sich des Problems anzunehmen.

Die persönliche Akte eines betreuten Kindes (Abs. 4) soll Auskunft über verschiedene Belange seines täglichen Lebens geben, die von einiger Bedeutung sind. Es handelt sich dabei um Vorkommnisse, Beobachtungen, Entscheidungen und weitere Angaben, die nicht notwendigerweise in den Akten der Kindesschutzbehörde erscheinen, aber doch Einblick in die Entwicklung des Kindes gewähren und Auskunft über seine Entwicklung und über die von den Betreuungspersonen getroffenen Entscheidungen und Massnahmen geben. Die Akte gewährleistet damit nicht nur eine gewisse Nachvollziehbarkeit, sie kann auch für künftige Entscheidungen der Kindesschutzbehörde wichtige Anhaltspunkte liefern.

Absatz 5 regelt die Dauer der Aufbewahrung des Dossiers, und Absatz 6 bestimmt, wer Einsichtnahme in das Dossier verlangen kann.

Art. 41 Verzeichnisse

Sämtliche Einrichtungen haben der kantonalen Behörde, welche die Aufsicht ausübt, jährlich Verzeichnisse über die von ihnen betreuten Kinder einzureichen (Abs. 1 und 2). Bei den Tageseinrichtungen genügen grundsätzliche Informationen (Abs. 3), während von Vollzeiteinrichtungen detailliertere Angaben verlangt werden (Abs. 4). Dieser Unterschied liegt im Umstand begründet, dass Vollzeiteinrichtungen meist Kinder aufnehmen, die aufgrund von Kindesschutzmassnahmen platziert werden. Die Aufsichtspflicht ist in diesem Fall strenger zu handhaben und verlangt daher nach Mitteln, die einen vertieften Einblick in die entsprechenden Betreuungsverhältnisse gewähren. Unter den in Absatz 4 Buchstabe d erwähnten besonderen Vorkommnissen sind beispielsweise allfällige kriminelle Handlungen, Krankheiten von einigem Gewicht oder allgemein Probleme, aber auch positive Ereignisse und Entwicklungsschritte von gewisser Tragweite zu verstehen.

Art. 42 Meldungen

Absatz 1 bezieht sich auf Artikel 19-21 (Tageseinrichtungen) beziehungsweise 26-29 (Vollzeiteinrichtungen). Meldepflichtig sind demnach alle Ereignisse, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Einrichtung nicht mehr über genügende finanzielle Mittel verfügt, die Räumlichkeiten aufgrund bestimmter Vorkommnisse den Anforderungen nicht mehr genügen oder nicht mehr genügend Betreuungspersonen vorhanden sind. Absatz 2 präzisiert beispielhaft, welche Ereignisse zum Voraus und Absatz 3 welche auf jeden Fall meldepflichtig sind, sobald sie eingetreten sind. Aber auch die Eltern oder die platzierende Behörde haben ein Interesse daran, über wichtige Ereignisse, die das platzierte Kind direkt oder indirekt betreffen, informiert zu werden. Daher statuiert Absatz 4 eine entsprechende Verpflichtung der Einrichtung. Nähere Auskunft über die zu meldenden Vorkommnisse sollte auch der Betreuungsvertrag geben.