Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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Art. 43 Übermittlung von statistischen Angaben
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 38.
1.3.4 4. Abschnitt: Platzierungsorganisationen
Art. 44 Anstellung und Beaufsichtigung von Pflegeeltern
Mit der Bewilligung erhalten Platzierungsorganisationen weitgehende Rechte – aber auch Pflichten (vgl. Allgemeiner Teil, Ziff. 3.8.1). Merkmal einer Platzierungsorganisation ist, dass sie die Pflegeeltern, mit denen sie zusammenarbeitet, grundsätzlich selber rekrutiert, d.h. sie führt die Eignungsabklärung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern durch, stellt Antrag auf Bewilligung des Gesuchs bei der zuständigen kantonalen Behörde und beaufsichtigt in der Folge Pflegeeltern, die eine kantonale Bewilligung erhalten haben und von ihr auf der Basis eines Arbeitsvertrages nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. b) angestellt worden sind. Unter der "zuständigen kantonalen Behörde", an die Antrag gestellt werden muss, ist immer die kantonale Behörde des Wohnsitzkantons der zukünftigen Pflegeeltern zu verstehen. Die Platzierungsorganisation kann zwar Pflegeeltern aus der gesamten Schweiz rekrutieren, anstellen und beaufsichtigen, d.h. deren Wohnsitzkanton kann vom Sitzkanton der Platzierungsorganisation verschieden sein, die Bewilligung erteilen kann aber nur die kantonale Behörde des Wohnsitzkantons der Pflegeeltern.
Diese Bestimmung präzisiert, dass die Abklärung der Verhältnisse von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern um Erteilung der Bewilligung als Pflegeeltern sowie deren Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie allfällig weiterer kantonaler Bestimmungen zu erfolgen hat. Mit anderen Worten: die Platzierungsorganisation hat sowohl bei der Abklärung der Verhältnisse von zukünftigen Pflegeeltern als auch bei der späteren Aufsichtstätigkeit die genau gleichen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen anzuwenden wie die zuständige kantonale Behörde. Daher ist es unumgänglich, dass die Personen, die damit betraut sind, über die entsprechenden Kenntnisse und die notwendige Erfahrung verfügen.
Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Bestimmung in der KiBeV, dass Platzierungsorganisationen Pflegeeltern, die von der zuständigen kantonalen Behörde in einem ordentlichen Verfahren bereits eine Bewilligung erhalten haben, ohne erneute Antragstellung (Abs. 1 Bst. a) anstellen darf, wie auch bewilligte und bei einer Platzierungsorganisation angestellte Pflegeeltern weiterhin als unabhängige Pflegeeltern tätig bleiben können, wenn sie ihr Anstellungsverhältnis kündigen (bezüglich Meldepflichten vgl. die Erläuterungen zu Art. 37).
Art. 45 Platzierung
Absatz 1 regelt die Platzierung und wiederholt den Grundsatz, wonach eine Platzierung nur dann erfolgen darf, wenn die Pflegeeltern von der zuständigen kantonalen Behörde eine Bewilligung erhalten haben, von der Platzierungsorganisation angestellt wurden und die individuelle Eignung des Betreuungsplatzes geprüft worden ist. Die Platzierungsorganisation ist zuständig dafür, dass diese drei Kriterien bei der Platzierung eines Kindes eingehalten werden.
Absatz 2 stellt klar, dass der Platzierungsentscheid nicht von der Platzierungsorganisation selbst getroffen werden darf, sondern dass sie sich bei der Platzierung eines Kindes auf den Entscheid der dafür zuständigen Person oder Behörde, der gesetzlichen Vertretung des Kindes oder der Kindesschutzbehörde, stützen muss, die auch die Aufsicht über das Betreuungsverhältnis wahrnehmen muss (vgl. Art. 3 Abs. 2). Mit der Entscheidträgerin hat die Plat-