Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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zierungsorganisation in beständigem Kontakt zu bleiben, um den notwendigen Informationsaustausch zu gewährleisten.

Art. 46 Fachliche Unterstützung der Pflegeeltern

Das von einer Platzierungsorganisation platzierte Kind und seine Pflegeeltern sollen sich nicht selbst überlassen werden. Vielmehr ist es die Aufgabe der Organisation, das zwischen Kind und Pflegeeltern im Entstehen begriffene oder auch schon bestehende Betreuungsverhältnis zu begleiten. Dies bedeutet unter anderem, dass regelmässig nachgefragt wird, ob die Beziehung zwischen den beiden funktioniert, dass Besuche vor Ort stattfinden, um die Situation besser einschätzen zu können, oder dass Unterstützung angeboten wird, wenn sich das Kind und/oder die Pflegeeltern mit einem entsprechenden Begehren an die Platzierungsorganisation wendet bzw. wenden. Die Verpflichtung zur Unterstützung der Pflegeeltern und damit zur Begleitung des Betreuungsverhältnisses ist die notwendige Ergänzung und damit die logische Konsequenz der individuellen Eignungsabklärung (Matching Kind – Pflegeeltern). Sie dient auch dazu, die eigene Wahl zu überprüfen und notfalls eine Umplatzierung vorzunehmen, wenn sich das Betreuungsverhältnis nicht erwartungsgemäss entwickelt.

Die Platzierungsorganisation hat auch für die notwendige Ausbildung der von ihr angestellten Pflegeeltern besorgt zu sein (vgl. Art. 30 Bst. c). Diese Pflicht ist im Rahmen der Gesamtzuständigkeit von Platzierungsorganisationen für die von ihr angestellten Pflegeeltern zu sehen.

Art. 47 Pflichten gegenüber dem Kind

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 40 Absätze 1-3.

Art. 48 Weiterbildung

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 39.

Art. 49 Aktenführung und Auskunftspflicht

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 40 Absätze 4-6 .

Art. 50 Verzeichnisse

Die Bestimmung entspricht in leicht erweiterter Form Artikel 41.

Art. 51 Bericht

Dieser Bericht soll nicht die individuellen Betreuungsverhältnisse zum Inhalt haben, sondern einen detaillierten Jahresüberblick über die Tätigkeit der Platzierungsorganisation geben. Dazu gehören organisierte Aktivitäten und Betreuungsprogramme oder neu angebotene Dienstleistungen für betreute Kinder und/oder Pflegefamilien ebenso wie allfällige Schwierigkeiten oder Probleme, die sich in gewissen Bereichen gezeigt haben. Der Bericht hat insbesondere detaillierte Angaben über die Aufsichtstätigkeit über die bei der Platzierungsorganisation angestellten Pflegeeltern zu enthalten, welche anstelle der zuständigen kantonalen Behörde ausgeübt wird. Diese kann Einsicht in die zu führenden Aufsichtsprotokolle verlan-