Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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gen. Der Kanton erlässt im Rahmen von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe e die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Aufsichtstätigkeit.
Art. 52 Meldungen
Absatz 1 bezieht sich auf Artikel 30-33. Meldepflichtig sind demnach alle Ereignisse, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Platzierungsorganisation nicht mehr über genügend ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügt, um die Gesuche von Personen um Bewilligung als Pflegeeltern zu prüfen oder die von ihnen angestellten Pflegeeltern zu unterstützen und zu beaufsichtigen. Absatz 2 präzisiert beispielhaft, welche Ereignisse zum Voraus und Absatz 3 welche auf jeden Fall meldepflichtig sind, sobald sie eingetreten sind. Aber auch die Eltern oder die platzierende Behörde haben ein Interesse daran, über wichtige Ereignisse, die das betreute Kind direkt oder indirekt betreffen, informiert zu werden. Daher statuiert Absatz 4 eine entsprechende Verpflichtung der Platzierungsorganisation. Nähere Auskunft über die zu meldenden Vorkommnisse kann allenfalls auch der Betreuungsvertrag geben.
Art. 53 Übermittlung von statistischen Angaben
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 38.
1.4 4. Kapitel: Aufsicht
Art. 54 Aufsicht über Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen
Die Bestimmung sieht mindestens einen Besuch pro Jahr bei Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen vor. Die Aufsicht soll von erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zentralen kantonalen Behörde durchgeführt werden, welche die notwendigen fachlichen Kenntnisse mitbringen. Dazu gehört nicht nur die genaue Kenntnis der anwendbaren Rechtsnormen, sondern auch Fachkenntnisse und Erfahrung in der Betreuung von Kindern, über die sie sich ebenfalls ein Urteil bilden müssen. Zu diesem Zweck können sie die Kinder beispielsweise auch unter Ausschluss der Tages- oder Pflegeeltern persönlich befragen. Bestehen begründete Zweifel daran, ob die Betreuungseltern oder die Einrichtung den Anforderungen genügt, kann ein Besuch auch unangekündigt durchgeführt werden.
Zur Aufsichtstätigkeit gehört indessen mehr als Wissen und Erfahrung. Vielmehr sind auch entsprechende Umgangsformen und Taktgefühl nötig, insbesondere gegenüber den Betreuungseltern, in deren Privatbereich die Aufsichtspersonen eindringen, und gegenüber den betreuten Kindern.
Absatz 3 bezieht sich weniger auf Kinder in der Tagesbetreuung als vielmehr auf Kinder in Vollzeitbetreuungsverhältnissen. Denn Kinder in der Tagesbetreuung sind in dieser Hinsicht weniger gefährdet. Diese Bestimmung ist insofern von grosser Bedeutung, als die kantonale Behörde in erster Linie die Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen beaufsichtigt und nicht das individuelle Betreuungsverhältnis. Dessen Beaufsichtigung liegt vielmehr in der Zuständigkeit derjenigen Person oder Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat (vgl. Art. 3 Abs. 2). Sollte sich herausstellen, dass das individuelle Betreuungsverhältnis nicht oder nur ungenügend beaufsichtigt und begleitet wird, ist die dafür zuständige Person oder Behörde an ihre Aufsichtspflicht zu erinnern und zu entsprechenden Massnahmen aufzufordern.