Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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Bevor die kantonale Behörde als ultima ratio die Schliessung der Einrichtung anordnet, kann sie auch eine Spezialaufsicht einsetzen und dafür besondere Vorschriften erlassen (Abs. 4). Diese Möglichkeit ist dann angezeigt, wenn die Verantwortlichen der Einrichtung bei festgestellten Mängeln vorübergehend nicht selber für Abhilfe sorgen können. Anstelle einer Schliessung der Einrichtung kann durch diese Massnahme der Versuch unternommen werden, die Einrichtung zu erhalten. Die Spezialaufsicht darf aber kein Dauerzustand sein, sondern bleibt stets eine Übergangslösung. Zeichnet sich ab, dass eine definitive Lösung des Problems nicht oder trotz aller Bemühungen nicht mehr möglich erscheint, muss die Bewilligung entzogen und die Einrichtung geschlossen werden. Die Bestimmung erlaubt der kantonalen Behörde nicht, anstelle der für die Einrichtung verantwortlichen Personen zu handeln. Diese Bestimmung findet sich auch im geltenden Recht (Art. 20 Abs. 2 PAVO).
Art. 55 Aufsicht über Platzierungsorganisationen
Anders als bei Betreuungseltern und Einrichtungen ist der Besuch vor Ort in den Räumlichkeiten der Platzierungsorganisation nur beschränkt aufschlussreich, zumal dort keine Kinder betreut werden. Vielmehr beschränkt sich die Aufsicht auf die Überprüfung der eingereichten Unterlagen, die ebenfalls jährlich zu erfolgen hat, und auf Kontakte zu den Kindesschutzbehörden, die über ihre Zufriedenheit mit der Organisation und der Platzierung der Kinder aufgrund ihrer Aufsichtspflicht über das Betreuungsverhältnis im Einzelfall (Art. 3 Abs. 2) Auskunft geben können und auch verpflichtet sind, ihrerseits der kantonalen Behörde festgestellte Mängel oder Verstösse zu melden (Art. 71 Abs. 2). In begründeten Fällen ist die kantonale Behörde auch ermächtigt, Kontrollbesuche bei den grundsätzlich von der Platzierungsorganisation beaufsichtigten Pflegeeltern durchzuführen. Begründete Fälle sind dann gegeben, wenn sich die Klagen über bestimmte Pflegeeltern häufen, die Platzierungsorganisation aber keine Massnahmen dagegen ergreift. Als ultima ratio kann die kantonale Behörde den Pflegeeltern auch die Bewilligung entziehen. Handelt es sich um Pflegeeltern, die ihren Wohnsitz nicht in demselben Kanton haben, in dem sich der Sitz der Platzierungsorganisation befindet, kann die für letztere zuständige kantonale Aufsichtsbehörde den Kontrollbesuch nicht selber durchführen, sondern muss die zuständige kantonale Behörde des Wohnsitzkantons damit beauftragen. Mit Blick darauf, dass einer Platzierungsorganisation mit der Bewilligung weitreichende Kompetenzen übertragen werden, ist die Aufsicht besonders sorgfältig und umfassend durchzuführen.
Art. 56 Behebung festgestellter Mängel
Die Aufforderung, die nötigen Massnahmen zur Behebung festgestellter Mängel zu ergreifen, kann die Behörde mit der Androhung von Busse nach Artikel 292 StGB13 (Bestrafung wegen Ungehorsams) oder Entzug der Bewilligung für den Fall verbinden, dass der Aufforderung nicht entsprochen wird. Betreffen die festgestellten Mängel ein konkretes Betreuungsverhältnis, wird beispielsweise ein Kind in einem unüblich ungepflegten oder gar verwahrlosten Zustand angetroffen, hat die Aufsichtsperson die gesetzliche Vertretung des Kindes und/oder die zuständige Kindesschutzbehörde darüber zu informieren. Liegt Gefahr im Verzug, kann sie das Kind auch sofort mitnehmen (vgl. Art. 13 Abs. 4).
13 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)