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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
schaftsgläubiger zurücktreten. Der Richter eröffnet den Konkurs oder verfährt nach Artikel 173a SchKG12.
Art. 725a
Aufgehoben
Art. 820
Kapitalverlust Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung der und Überschul-
dung Gesellschaft sowie für die Eröffnung des Konkurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 903 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5
1 Für die Anzeigepflichten der Verwaltung bei Überschuldung der Gesellschaft sowie für die Eröffnung des Konkurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
2 Aufgehoben
3 Ergibt sich bei Genossenschaften mit Anteilscheinen aus der Jahresbilanz, dass die Hälfte des Genossenschaftskapitals nicht mehr gedeckt ist, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
5Aufgehoben
3. Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen13
Art. 25 Abs. 3
3Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 SchKG14) und über die Anzeigepflichten des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle (Art. 725, 728c und 729c des Obligationenrechts15) sind auf Banken nicht anwendbar.
12 SR 281.1
13 SR 952.0
14 SR 281.1
15 SR 220