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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
3 Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
Art. 299 Randtitel
E. Stundungsver-
fahren
1. Inventar und
Pfandschätzung
Art. 300 Abs. 1
1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.
Art. 301 Abs. 2
2 Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.
Art. 302 Randtitel
F. Gläubigerver-
sammlung
Art. 303 Randtitel
G. Rechte gegen
Mitverpflichtete
Art. 304 Randtitel
H. Sachwalterbe-
richt; öffentliche
Bekannt-
machung der
Verhandlung vor
dem Nachlass-
gericht
Art. 305 Abs. 1
1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat: