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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 295b (neu)

5. Rechtsmittel1 Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nach-

lassgerichts mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung vom ...7 anfechten.

2 Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.

Art. 296

6. Öffentliche Die Bewilligung der Stundung wird öffentlich bekannt gemacht und Bekannt-

machung dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem

Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken.

Art. 296a (neu)

7. Aufhebung1 Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nach-

lassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.

2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann auch weitere Gläubiger anhören.

3 Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung vom ...8 angefochten werden.

Art. 296b (neu)

8. Konkurseröff- Vor Ablauf der Stundung kann der Konkurs von Amtes wegen eröffnung

net werden, wenn:

a. dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist;

b. offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht; oder

c. der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt.

Art. 297

D. Wirkungen1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung der Stundung

weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die

1. Auf die

Rechte der Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderun-

Gläubiger

7 SR …

8 SR …