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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

3 Vorbehalten bleibt die Weiterführung eines Vertragsverhältnisses durch den Schuldner persönlich.

Art. 219 Abs. 5

5 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:

1. die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;

2. aufgehoben;

3. die Dauer eines Prozesses über die Forderung;

4. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.

Gliederungstitel vor Art. 282

Neunter Titel: Besondere Bestimmungen über das Retentionsrecht der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer

Art. 283 Abs. 1 und Abs. 3

1 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 712k ZGB4) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.

3 Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt der Gemeinschaft Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.

Art. 284

Rückschaffung Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so könvon Gegen-

ständen nen sie in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die betreffenden Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.

Art. 285 Randtitel und Abs. 3 (neu)

A. Grundsätze3 Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht oder von einem Gläubigerausschuss genehmigt worden sind.

4 SR 210