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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

gen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.

1bis Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.

2 Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.

2bis Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.

2ter Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.

2quater Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.

3 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.

4 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213–214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.

5 Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.

Art. 297a (neu)

2. Auf Dauer- Der Schuldner kann mit Zustimmung des Sachwalters ein Dauerschuldverhältnis-

se des Schuld- schuldverhältnis unter Entschädigung der Gegenpartei jederzeit auf ners einen beliebigen Zeitpunkt kündigen; die Entschädigung gilt als Nach-

lassforderung.

Art. 298

3. Auf die Ver-1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des fügungsbefugnis

des Schuldners Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen,

dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.

2 Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.

2bis Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.