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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
2. Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen-
recht)11
Art. 268, 268a, 268b und 299c
Aufgehoben
Art. 679 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 333b (neu)
3. Betriebsüber-1 Wird der Betrieb während einer Nachlassstundung, im Rahmen eines gang bei
Insolvenz Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn dies mit dem Erwerber so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Im Übrigen gilt Artikel 333 sinngemäss.
2Die Bestimmungen über die Konsultation und Information (Art. 333a) gelten nicht, wenn der Betrieb im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen wird.
Art. 335e Abs. 2
2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
Art. 491 Abs. 2
2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer finden entsprechende Anwendung.
Art. 725 Abs. 2
2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungsnoch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesell-
11 SR 220