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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann auch weitere Gläubiger anhören.

3 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.

Art. 294a (neu)

2. Verlängerung1 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in besonder Stundung

ders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.

2 Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwalter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss.

3 Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abberufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 295 Randtitel, Abs 1 und Abs. 2

3. Sachwalter1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.

2 Der Sachwalter hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. er entwirft den Nachlassvertrag;

b. er überwacht die Handlungen des Schuldners;

c. er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;

d. er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.

Art. 295a (neu)

4. Gläubigeraus-1 Wo es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen schuss

Gläubigerausschuss ein; verschiedene Gläubigerkategorien müssen darin angemessen vertreten sein.

2 Der Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Sachwalter; er kann ihm Weisungen erteilen und wird von ihm regelmässig über den Stand des Verfahrens orientiert.

3 Der Gläubigerausschuss erteilt anstelle des Nachlassgerichts die Ermächtigung zu Geschäften nach Artikel 298 Absatz 2.