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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 286 Abs. 3 (neu)
3 Bei der Anfechtung einer Handlung zu Gunsten einer nahe stehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahe stehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns (Art. 663e OR5).
Art. 288 Abs. 2 (neu)
2 Bei der Anfechtung einer Handlung zu Gunsten einer nahe stehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahe stehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns (Art. 663e OR6).
Art. 288a
4. Berechnung Bei den Fristen der Artikel 286–288 werden nicht mitberechnet:
der Fristen
1. die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung;
2. aufgehoben;
3. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation;
4. die Dauer der vorausgegangenen Betreibung.
Art. 292
E. Verjährung Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2. nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2).
3. nach Ablauf von zwei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
Art. 293
A. Einleitung Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
a. ein Gesuch des Schuldners; beizulegen sind eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist;
5 SR 220
6 SR 220