Vorlage
Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
b. wird der Entscheid öffentlich bekannt gemacht.
c. fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
Art. 309
C. Wirkungen Mit der Ablehnung eines Nachlassvertrages gilt der Konkurs von
1. Ablehnung Gesetzes wegen als eröffnet.
Art. 310
2. Bestätigung1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbind-
a. Verbindlich- lich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seitkeit für die
Gläubiger her ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassfor-
derungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
2 Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
Art. 314 Abs. 1bis (neu)
1bis Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.
Art. 318 Abs. 1
1 Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1. den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts; die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.
2. die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben;
3. die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist; wird das Vermögen an einen Dritten abgetreten, die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung;
4. die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.