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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
b. ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
c. die Überweisung der Akten nach Artikel 173a.
Art. 293a (neu)
B. Provisorische1 Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung
Stundung für höchstens vier Monate und trifft von Amtes wegen
1. Bewilligung
weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind.
2 Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet es von Amtes wegen den Konkurs.
Art. 293b (neu)
2. Provisorischer Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung Sachwalter
eines Nachlassvertrages kann das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter einsetzen. Artikel 295 gilt sinngemäss.
Art. 293c (neu)
3. Wirkungen1 Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine der provisori-
schen Stundung definitive Stundung.
2 Sie muss nicht öffentlich bekannt gemacht werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist. In diesem Fall:
a. unterbleibt die Mitteilung an die Ämter.
b. kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden.
c. tritt die Rechtsfolge von Art. 297 Absatz 2bis nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird.
Art. 293d (neu)
4. Rechtsmittel Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des
provisorischen Sachwalters sind nicht anfechtbar.
Art. 294
C. Definitive1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Stundung
Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewil-
1. Verhandlung
und Entscheid ligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis
sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.