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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 331 Abs. 2
2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach Artikel 286, 287 und 288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung.
Art. 332 Abs. 1
1 Der Schuldner oder ein Gläubiger kann einen Nachlassvertrag vorschlagen. Die Konkursverwaltung begutachtet den Vorschlag zuhanden der Gläubigerversammlung. Die Verhandlung über denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt.
Art. 350
Aufgehoben
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
III
Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 190710
Art. 712k
b. Retentions-1
recht Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumlichkeiten des Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht.
2 Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Gegenständen, die unpfändbar sind oder einem Dritten gehören.
3 Die Gemeinschaft kann zum Schutz ihres Retentionsrechts die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.
10 SR 210