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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten

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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 173a Abs. 1 und Abs. 3

1 Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.

3Aufgehoben

Art. 174

4. Weiterziehung1 Die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Zivilprozessordnung vom …3 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;

2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

3 Wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt, sind zum Schutz der Gläubiger die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen (Art. 170).

Art. 190 Abs. 1 Ziff. 3

Aufgehoben

Art. 192

C. Von Amtes Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen wegen

eröffnet, wenn es das Gesetz vorsieht.

Art. 211a (neu)

Dbis. Dauer-1

Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab Konkurseröffschuldverhältnis-

se nung als Konkursforderungen höchstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Die Gegenpartei muss sich allfällige Vorteile, die sie für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen.

2 Hat die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen, so gelten die entsprechenden Gegenforderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten.

3 SR …