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Vernehmlassung 2008/31: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG): Sanierungsverfahren · 14 Seiten
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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
a. die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b. ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.
Art. 306
B. Bestätigungs-1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetentscheid
zungen geknüpft:
1. Voraus-
setzungen 1. Die angebotene Summe muss im richtigen Verhältnis zu den
Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen.
1bisAufgehoben
2. Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten. Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3. Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
2 Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
Art. 307
3. Weiterziehung1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach
der Zivilprozessordnung vom ...9 angefochten werden.
2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
Art. 308
4. Mitteilung und Nach Ablauf der unbenutzten Beschwerdefrist oder nach Abschluss öffentliche
Bekannt- des Rechtsmittelverfahrens:
machung
a. wird der Entscheid über den Nachlassvertrag unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grundbuchamt mitgeteilt. Er wird auch dem Handelsregisteramt unverzüglich mitgeteilt, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist.
9 SR …