Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/37: Revision des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht zum KGS-Inventar
Aufgrund der Bestimmungen im HAK sowie dem dazugehörigen ZP dürfen Kulturgüter grundsätzlich nicht militärisch genutzt werden. Die Unverletzlichkeit bzw. die Respektierung solcher Objekte in einem allfälligen bewaffneten Konflikt ist nicht mehr gewährleistet, wenn deren unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen benutzt wird (s. a. HAK, Art. 4–9; ZP, Art. 12–15). Reglement 51.007/IV d der Schweizer Armee besagt folgerichtig, dass bei Kulturgütern «im Umkreis von 500 Metern [...] militärische Anlagen oder Kampfbauten verboten» sind (Teil 14.2 Kulturgüter).
8.2.1 ADAB10 und IKFÖB
ADAB-Objekte (ehemalige Sperrstellen) kommen nicht bzw. nur in Ausnahmefällen für eine allfällige Integration ins KGS-Inventar in Frage. Zum einen handelt es sich auch hier weitgehend um grossflächige Elemente, zum andern ist das Umfeld oft nach wie vor militärisch genutzt, so dass ein Schutzanspruch jener Kulturgüter in einem bewaffneten Konflikt kaum geltend gemacht werden könnte. Das Komitee hat deshalb entschieden, solche Denkmäler nur in Ausnahmefällen ins neue KGS-Inventar aufzunehmen.
Das IKFÖB seinerseits ist in erster Linie aus Sicht des Naturschutzes und der Ökologie zu betrachten und fällt deshalb – wie etwa auch die Inventare nach Artikel 18 NHG (Moorschutz, Auenschutz usw.) – nicht in den direkten Ausrichtungsbereich des KGS-Inventars.
8.2.2 HOBIM
Anders verhält es sich beim HOBIM. Diese Objekte können aufgrund ihrer baulichen Qualität (z. B. Zeughäuser, Kasernen) durchaus als Einzelbau Eingang ins KGS-Inventar finden. Inwiefern die militärische Nutzung in einem allfälligen bewaffneten Konflikt einen KGS-
Schutzanspruch verunmöglicht, müsste von Fall zu Fall beurteilt werden. In Friedenszeiten können diese Objekte aber als schützenswerte Einzelbauten aufgenommen werden, für die es durchaus auch die üblichen KGS-Schutzmassnahmen (gegen Feuer, Wasser, Naturereignisse usw.) vorzusehen gilt.
Jedoch gilt es festzuhalten, dass die Einstufung dieser Objekte beim HOBIM aus militärischer Sicht erfolgte, während man beim KGS-Inventar versuchte, einen gesamtschweizerischen Massstab anzuwenden, der sämtliche Baugattungen (also insbesondere auch Bauten mit rein ziviler Nutzung) einbezog.
Dieser Massstab führte denn auch zu einer etwas strengeren Bewertung, so dass nicht sämtliche HOBIM-Objekte mit der höchsten Einstufung auch als A-Objekte ins KGS-Inventar übernommen wurden.
Der Fachbereich Kulturgüterschutz hat diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2006 zu den Weisungen betreffend die VBS-Hinweisinventare bereits auf die sich ergebenden Friktionen zwischen HOBIM, ADAB und neuem KGS-Inventar hingewiesen (mögliche Einstufungsunterschiede).
8.3 Berücksichtigung anderer gesamtschweizerischer bzw. überregionaler Listen und Publikationen
Die kantonalen Inventare der Denkmalpflegestellen dienten den Fachstellen als Grundlage für ihre Vorschläge zur Integration der Bauten ins KGS-Inventar. Der Auftragnehmer für die Überprüfung dieser Einzelbauten sowie das Komitee hatten aber auch die Aufgabe, zusätzli-
10 Kontakt: armasuisse immobilien, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern. 15/22 Ident-Nr./Vers. 10011565875/01 MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08