Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/37: Revision des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum KGS-Inventar

1. Ausgangslage, Einleitung und Inventarzweck

Der Ursprung des modernen Kulturgüterschutzes ist militärisch bedingt. Insbesondere die grossen Zerstörungen an Baudenkmälern, Museen und anderen wertvollen Bauten während des Zweiten Weltkrieges führten zur Erkenntnis, dass die Bestrebungen zum Schutz der Kulturgüter intensiviert werden mussten. Das von der UNESCO in Kraft gesetzte Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (nachstehend HAK; SR 0.520.3) bildet dafür eine gute Grundlage. Das Abkommen fordert, bereits in Friedenszeiten Massnahmen für die Sicherung von Kulturgut zu planen und zu ergreifen. Eine der wichtigsten Vorkehrungen ist die Erstellung eines Inventars der bedeutendsten Kulturgüter des Landes. Darin werden Kulturgüter von nationaler (A-Objekte) und regionaler (B-Objekte) Bedeutung aufgelistet.

Das vom Bundesrat zu genehmigende Schweizerische Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (nachstehend «KGS-Inventar» genannt) ist von den Kantonen in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Komitee für Kulturgüterschutz (nachstehend «Komitee») in den Jahren 2000 bis 2008 nachgeführt worden. Die revidierte Fassung ist nach 1988 und 1995 bereits die dritte Version dieses Bundesinventars. Bund und Kantone sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der im Inventar aufgeführten Kulturgüter vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte sowie vor Naturereignissen (Hochwasser, Erdbeben usw.) und anderen Gefahren (z. B.

Feuer) zu ergreifen.

Im Hinblick auf eine mögliche Restaurierung oder Rekonstruktion soll zu jedem Objekt eine Sicherstellungs-Dokumentation erarbeitet und systematisch ergänzt werden. Im Weiteren müssen Schutzräume für die wichtigsten beweglichen Kulturgüter gebaut oder zur Verfügung gestellt werden.

2. Gesetzliche Grundlagen

Der Schutz der Kulturgüter ist demnach eine nationale Pflicht, welche die Schweiz 1962 mit der Ratifikation des HAK übernommen hat. Hauptziele sind der Schutz und die Respektierung der unersetzlichen Bestandteile des kulturellen Erbes der Schweiz. Als erste konkrete Massnahme gab sich die Schweiz 1966 ein Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten («KGS-Gesetz», KGSG, SR 520.3), das am 1. Oktober 1968 in Kraft trat.

Bedingt durch die veränderte Einschätzung der Bedrohungslage, die auch im Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 (BZG; SR 520.1; seit 1. Januar 2004 in Kraft) ihren Ausdruck fand, haben die für den Kulturgüterschutz zuständigen Stellen jedoch nicht nur den Einsatz im bewaffneten Konflikt, sondern auch Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern vor Naturkatastrophen und anderen Gefahren wie Feuer oder Wasser zu planen.

Das 2004 von der Schweiz ratifizierte Zweite Protokoll vom 26. März 1999 (ZP; SR 0.520.33) zum HAK fordert in Artikel 5 explizit «die Erstellung von Verzeichnissen» von Kulturgütern. Gestützt auf Artikel 3 der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV, SR 520.31) werden jene Kulturgüter, die es vorrangig zu schützen gilt, in einem Inventar erfasst. Dieses KGS-Inventar wird von den Kantonen in enger Zusammenarbeit mit dem Komitee erarbeitet und periodisch nachgeführt.

4/22 Ident-Nr./Vers. 10011565875/01 MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08