Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/37: Revision des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zum KGS-Inventar

Als Zusatzinformationen können auf der GIS-Plattform auch ein Welterbe- und ein Naturerbe-Layer eingeschaltet werden, im gedruckten Katalog des KGS-Inventars erscheinen zudem die Schweizer Kulturerbe-Objekte (also auch die Altstadt von Bern) – genauso wie die nationalen ISOS-Ortsbilder – am Schluss der jeweiligen Gemeindelisten als Zusatzinformation.

9. Kennzeichnung der A-Objekte mit Kulturgüterschild

Auf Anordnung des Bundesrates wird das Kulturgüterschild an alle Kulturgüter von nationaler Bedeutung sowie an Schutzräumen für Kulturgüter angebracht. Nur Einzelobjekte können mit diesem Emblem versehen werden. Aus militärischen Gründen ist es undenkbar, ganze Ortsbilder wie Städte, Dörfer oder grössere Baugruppen mit dem Kulturgüterschild zu versehen.

Absichten für eine permanente Kennzeichnung der Kulturgüter von nationaler Bedeutung, wie sie in anderen Ländern (etwa in Deutschland) praktiziert wird, bestehen zurzeit nicht,

könnten aber allenfalls im Rahmen einer künftigen Revision in die Diskussion eingebracht werden.

10. Rechtswirkung, finanzielle / personelle Auswirkungen

Gemäss Artikel 25 KGSV kann der Bund Beiträge ausrichten an nichtbauliche Massnahmen zum Schutze von Kulturgütern von internationaler, nationaler und regionaler Bedeutung (Mikroverfilmungen, Inventarisierungen, Sicherstellungsdokumentationen).

Durch die Inkraftsetzung der dritten Version des Schweizerischen KGS-Inventars entstehen mit Ausnahme des Betreibens der Web-Infrastruktur bei KOGIS keine neuen finanziellen Verpflichtungen. Diese Kosten sind jeweils als Teilbereich im jährlich anzupassenden Service Level Agreement (SLA) für die Gesamtaufwendungen der swisstopo zugunsten des BABS abgedeckt.

Zusätzliche personelle Ressourcen werden nicht benötigt.

10.1 Gewährung von Beiträgen nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA)

Gemäss NFA gewährt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz ab 2008 nur noch Beiträge von generell 20% an die Kosten für Mikroverfilmungen und Sicherstellungsdokumentationen von Kulturgütern.

Die Nennung eines Objekts im KGS-Inventar berechtigt allerdings nicht automatisch zu Bundesbeiträgen. Aufgrund der bewilligten Kredite entscheidet der Bund über Zeitpunkt und Priorität der Beitragsleistungen. Er kann die Kantone hinsichtlich der zu ergreifenden Schutzmassnahmen im Rahmen der durch die Eidgenössischen Räte zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel beraten. Das Inventar gestattet es aber den Kantonen, jene Schutzmassnahmen, welche mit finanzieller Hilfe des Bundes ergriffen werden können, in geeigneter Weise zu planen.

17/22 Ident-Nr./Vers. 10011565875/01 MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08