Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/37: Revision des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) · 22 Seiten
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Erläuternder Bericht zum KGS-Inventar
3. Definition der Kulturgüter
Art. 1 des HAK sowie Art. 1 des KGS-Gesetzes, mit fast gleichlautendem Wortlaut (KGSG, 1966), liefern eine umfassende Definition für «Kulturgut». Artikel 1 HAK lautet:
«Art. 1 Begriffsbestimmung des Kulturguts
Kulturgut im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse:
a. bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von grosser
Bedeutung ist, wie z. B. Bau-, Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher
oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts;
b. Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des un-
ter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z. B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
c. Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der
Unterabsätze a und b aufweisen.»
4. Vorgehen bei der Revision des KGS-Inventars
Bei der Revision eines Inventars besteht oft die Gefahr, dass aufgrund neuer Erkenntnisse und zusätzlicher Kategorien die Anzahl der Inventarobjekte stark zunimmt. Um die Gesamtzahl der Kulturgüter von nationaler Bedeutung in einem vertretbaren Rahmen halten zu können, wurden den Bearbeitenden deshalb Richtgrössen für die Einstufung von A-Objekten vorgegeben. Diese Richtgrössen, die in den verschiedenen Arbeitsgruppen diskutiert und anschliessend vorgeschlagen wurden, betrugen für die Einzelbauten 2500, für die Archäologie 250, für Archive 150, Museen 120 und Bibliotheken 60 Objekte.
4.1 Einzelbauten
Im Gegensatz zu den früheren Ausgaben des KGS-Inventars wurden mit dieser Revision ausschliesslich Einzelbauten oder Einzelobjekte erfasst und beurteilt, weil Ortsbilder wie Kleinstädte, Dörfer und Weiler oder deren Teile wie Altstädte, Strassenzüge oder Plätze bereits im weitgehend abgeschlossenen Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingestuft sind. (Zu Abgrenzungsfragen zwischen KGS-Inventar und anderen bundesweiten Erhebungen vgl. Kap. 8 im erläuternden Bericht.)
Dieser Entscheid ist zudem auch sinnvoll aus der Sicht des Kriegsvölkerrechts, da in einem bewaffneten Konflikt lediglich Einzelobjekte bzw. kleinere integrale Baugruppen mit dem blau-weissen KGS-Schild als zu respektierende Anlagen gekennzeichnet werden können, jedoch aus militärischen Gründen keine ganzen Ortsbilder.
Die Definition des Begriffes «Kulturgut» ist umfassend (vgl. Kap. 3), entsprechend bewegen sich die Vorschläge der Kantone für die Einstufung der A-Objekte in einem breiten Ermessensrahmen. Bereits in einer frühen Phase der Revision (2002) hatte sich herausgestellt, dass die Kantone unterschiedliche Einzelobjekte erfasst und diese auch unterschiedlich beurteilt hatten. Dies lag in erster Linie daran, dass damals keine nachvollziehbaren und verbindlichen Grundlagen zur Einstufung von Einzelbauten nach einheitlichen Kriterien bestanden. Die Auswertung eines Fragebogens, der 2002 an sämtliche kantonalen Fachstellen für
5/22 Ident-Nr./Vers. 10011565875/01 MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08