Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/37: Revision des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) · 22 Seiten

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Erläuternder Bericht zum KGS-Inventar

5 Auswahlkriterien für die Einstufung von A-Objekten

5.1 Einzelbauten

Ziel bei der Überprüfung der Einzelbauten war es, eine einheitliche Bearbeitung und Bewertung des Baubestandes in der gesamten Schweiz zu erhalten. Die Auswahl der Objekte von nationaler Bedeutung wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet. Sie soll aufgrund der Bewertung in der Matrix nachvollziehbar sein. Diese Matrix gibt Auskunft über folgende Bereiche:

 architektonische und künstlerische Qualität

 kunstwissenschaftliche Kriterien

 ideelle und materielle Überlieferung

 historische Kriterien

 technische Kriterien

 Umraum

 Situationswert

Neben diesen Kriterien wurden bei der Bewertung auch regionsspezifische Eigenheiten und der allfällige Seltenheitswert eines Objektes berücksichtigt. Diese beiden Faktoren konnten indessen allein keine nationale Einstufung begründen.

Bei der abschliessenden Beurteilung wurden die für die jeweilige Zeitepoche typischen und im gesamtschweizerischen Vergleich qualitätvollsten Denkmäler als A-Objekte bestimmt.

Dies konnte dazu führen, dass in einigen Fällen Bauten zurückgestuft wurden, die von den Kantonen (aus ihrer gebietsspezifischen Sicht) als A-Objekte vorgeschlagen worden waren. In anderen begründeten Fällen war das Gegenteil der Fall (Aufwertung eines vom Kanton als B-Objekt vorgeschlagenen Baudenkmals). Im Unterschied zur Ausgabe des KGS-Inventars von 1995 wurde darauf geachtet, auch neuere Bauten in die Bestandesaufnahme einzubeziehen.

Bei der Einstufung der Bauten berücksichtigte man die «Leitsätze zur Denkmalpflege in der

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Schweiz» , die 2007 von der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) publiziert worden waren. Dort wird das Baudenkmal definiert als «Gegenstand der Vergangenheit mit besonderem Zeugnischarakter», der «durch das erkennende Betrachten der Gesellschaft» seinen Wert erhält. Dieser Wert setzt sich aus mehreren Eigenschaften zusammen: «[…] Dazu gehören beispielsweise die kulturelle Bedeutung, die historische Nutzung, die Aussage über eine bestimmte soziale Schicht, über Einzelpersonen oder Körperschaften, die handwerkliche oder künstlerische Qualität, die Stellung innerhalb einer Siedlung oder in der Landschaft.

Geschichtlichen Zeugnissen unlängst vergangener Zeit kann gleichrangiger Denkmalwert zukommen wie älteren Objekten. Die älteren Teile eines DenkmaIs sind nicht von vornherein wertvoller als die jüngeren; auch frühere Restaurierungen können zu den historisch bedeutsamen Zeugnissen gehören. Sie sind entsprechend zu würdigen und zu behandeln […]».3

«Der besondere Zeugnischarakter» kann durchaus auch auf kleinere, nur scheinbar weniger bedeutende Bauten zutreffen, die somit ebenfalls als Objekte von nationaler Bedeutung Eingang ins neue Inventar finden. Dies entspricht nicht nur den Leitsätzen der EKD sondern steht auch im Einklang mit der Definition in Art. 1 der «Charta von Venedig (1964)», dem Grunddokument für den Umgang mit Denkmälern.

2 Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD (Hrsg.): Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz. vdf Hochschulverlag AG an der ETH Zürich. Zürich, 2007.

3 aus: Leitsätze, 1.4 Zeugniswert des Denkmals 7/22 Ident-Nr./Vers. 10011565875/01 MS ID/Vers. 10004/02 Aktenzeichen 272.1-08