Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten

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4.5 Bemessung und Besteuerung des Liquidationsgewinns

4.5.1 Artikel 9 Bemessung

Kantone

BL, FR, Die Wortwahl bez. des Abzuges des fiktiven Einkaufs ist missverständlich und NW, OW, muss angepasst werden.

SH, SZ, BL/NW: Der fiktive Einkauf ist Bestandteil des Liquidationsgewinnes, er kann TG, UR nirgendwo zum Abzug gebracht, sondern nur separat zum privilegierten Vorsor-

getarif besteuert werden.

JU Es sollte eine Lösung vorgesehen werden für den Fall, dass im Jahr n-1 ein

Liegenschaftsverkauf definitiv veranlagt wurde. Im Weiteren widersprechen Art. 4 & 9 LGBV Art. 37b DBG.

UR Die Bemessungsgrundlage ist ausführlicher zu definieren, da einige Kantone die

Sofortabschreibungen zu lassen. Diese Abschreibungspraxen führen insbesondere dann zu stossenden Ergebnissen, wenn unmittelbar vor der Liquidation noch unnötige Investitionen getätigt werden, die zur Vornahme von Sofortabschreibungen berechtigen.

VD Es sollte bei Art. 9 Abs. 1 ein Verweis auf Art. 8 vorgenommen werden. Es han-

delt sich hierbei einzig um eine redaktionelle Präzisierung.

VS Art. 9 Bst. b sollte gelöscht werden und der Artikel 9 sollte um folgende Bemer-

kung ergänzt werden: „Le montant du rachat fictif est imposé séparément comme une prestation en capital selon l’art. 8 de la présente Ordonnance“.

Verbände/Organisationen/Übrige

AG Vor- Wortwahl ist missverständlich. Müsste verbessert werden.

sorge der

SSK

SVDS Aus dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, dass die Verluste oder Verlust-ZVDS vorträge zuerst mit ordentlichen Einkünften zu verrechnen seien. Der steuer-

pflichtigen Person muss die Möglichkeit offen gelassen werden zu wählen, mit welchem Einkommen sie die Verluste bzw. Verlustvorträge vorerst verrechnen möchte. Buchstabe d schränkt deshalb die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen unnötig ein, ohne dass eine entsprechende gesetzliche Grundlage dies verlangen würde.

4.5.2 Artikel 10 Besteuerung Parteien

SVP Abs. 2 ist zu streichen

4.6 Erbgang

4.6.1 Artikel 11 Liquidation durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer

Kantone

BE Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, dass die Erben und Vermächt-

nisnehmer nur vom privilegierten Tarif profitieren können, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen nach Art. 1 LGBV erfüllt. Ein fiktiver Einkauf für Erben müsste zugelassen werden.

BL Art. 11 Abs. 4 deutlich begrüsst.