Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten

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Für die Mehrheit der Vertreter der Schweizer Landwirtschaftsbetriebe ist aus Artikel 9 LGBV nicht zu entnehmen, dass die Verluste oder Verlustvorträge zuerst mit ordentlichen Einkünften zu verrechnen seien. Der steuerpflichtigen Person muss die Möglichkeit offen gelassen werden zu wählen, mit welchem Einkommen sie die Verluste bzw. Verlustvorträge zuerst verrechnen möchte.

Erbgang

Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden ist der Auffassung, dass die Bestimmung betreffend die Liquidation durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer einer Präzisierung bedürfe. Die Erledigung der bestehenden, auslaufenden Geschäfte komme nicht einer Fortführung gleich.

Beim Ausschluss der Erben oder der Vermächtnisnehmer von der Möglichkeit, einen fiktiven Einkauf gemäss Artikel 5 LGBV geltend zu machen, gehen die Meinungen zum Teil stark auseinander. Von einer Vielzahl von Vernehmlassungsteilnehmenden wurde beantragt, dass die Erben und Vermächtnisnehmer einen fiktiven Einkauf nach Artikel 37b DBG und

Artikel 5 ff. LGBV geltend machen können, sofern der Erblasser die entsprechenden Voraussetzungen selbst erfüllt hätte (im Hinblick auf die Einführung von Art. 1 Abs. 3 Bst. c LGBV).