Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten
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Zusammenfassung
Allgemein
Für die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden ist eine Präzisierung des Gesetzeswortlautes der neu geschaffenen Bestimmung von Art. 37b DBG des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) in einer Verordnung notwendig, da der Gesetzestext nicht vollständig die Absicht des Gesetzgebers widerspiegelt und im Weiteren sehr komplex ist. Eine weitere Herausforderung stelle der Umstand dar, dass die Gesetzesbestimmung mit dem Instrument des fiktiven Einkaufs Bezüge zum Vorsorgerecht herstellt, ohne dass damit vorsorgliche Bestimmungen unmittelbar anwendbar oder Pensionskassen betroffen wären. Dabei dürften die steuerlichen Bestimmungen nicht in offensichtlichem Widerspruch zu den Vorsorgegrundsätzen stehen.
Geltungsbereich
Eine Mehrheit der vernommenen Verbände und Organisationen fordern, dass dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben sei, dass er auf die privilegierte Besteuerung verzichten kann. Hat er verzichtet, so soll er bei einer späteren Liquidation aufgrund einer Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit die Anwendung von Art. 37b DBG verlangen können.
Der Kanton Nidwalden regte aus agrarpolitischen Gründen an, dass die privilegierte Besteuerung - nicht wie in Artikel 3 LGBV ausgeschlossen - auch bei den Aufschubstatbeständen von Artikel 18a DBG gewährt werden soll. Dies für den Fall der Überführung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen und bei Verpachtung des Geschäftsbetriebes sowie für den Fall der Nichtfortführung des Geschäftsbetriebes durch alle Erben bei der Erbteilung. In diesem Zusammenhang sprachen sich die Vertreter der Schweizer Landwirtschaftsverbände dafür aus, dass die Verpachtung eines Betriebes oder von Teilen nach Artikel 18a Absatz 2 DBG künftig nur auf Antrag hin als Überführung in das Privatvermögen gelten soll. Eine Einschränkung des Anwendungsbereiches auf die integrale Verpachtung eines Betriebes sei - ihrer Ansicht nach - auf Grund des Wortlautes des Gesetzes und der Botschaft nicht korrekt.
Möglicher Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung
Im Zusammenhang mit einem möglichen Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 4 LGBV waren einige Verbände resp. Organisationen der Ansicht, dass die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen durch die Verordnung unnötig eingeschränkt würden. Dies deshalb,
weil der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit offen gelassen werden sollte zu wählen,
von welchem Einkommen sie die Einkaufsbeiträge zuerst abziehen möchte.
Fiktiver Einkauf
Die Meinungen über einen möglichen fiktiven Einkauf gehen zum Teil stark auseinander.
Einige Kantone und Verbände sprechen sich gegen die Option eines fiktiven Einkaufs aus. Während andere Verbände sich dafür aussprechen, dass ein Steuerpflichtiger nicht angehalten werden könne, in eine bestehende Lücke effektiv einbezahlen zu müssen. Er müsse die Wahl des fiktiven Einkaufes haben. Dabei müsse er sich nicht den Berechnungsbedingungen des fiktiven Einkaufs unterwerfen. Der fiktive Einkauf müsste vielmehr anhand der bestehenden Vorsorgelösung berechnet werden, sofern kein Steuerumgehungstatbestand vorliege.
Für die Berechnung des fiktiven Einkaufs wurden durch die Vernehmlassungsteilnehmer insbesondere unterschiedlich hohe Altergutschriftensätze gefordert.
Für die Kantone Bern und Solothurn bestehen für den nachträglichen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung sowie der Besteuerung des fiktiven Einkaufs Ungereimtheiten. Die Anrechnung der fiktiven Einkäufe an spätere „echte“ Einkäufe, hätte gemäss ihrer Meinung auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen.