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Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten

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Liquidation aufgrund einer Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit die Anwendung von Art. 37b DBG verlangen können.

Treu- Beantragt die Einführung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c: im Todesfall. Abs. 3: Dem Betrofhand- fenen ist die Möglichkeit zu gewähren auf die privilegierte Besteuerung zu verzich-Kam- ten und bei einer späteren Liquidation aufgrund Wiederaufnahme der selbständimer gen Erwerbstätigkeit die Anwendung von Art. 37b DBG zu verlangen.

Veb.ch Art. 1 / Art. 11: Es ist nicht schlüssig, dass lediglich im Falle eines Versterbens

nach vollendetem 55. Altersjahr die Erben von einem privilegierten Tarif profitieren können. Empfehlung: Art. 11 so zu formulieren, dass die Privilegierung auch bei Todesfall vor Erreichen des 55. Alterjahres zum Tragen kommt. Die Alterslimite ist zu streichen oder zumindest stark zu reduzieren und dafür klar zu formulieren,

dass nur einmal im Leben von dieser Privilegierung profitiert werden kann.

Promé- Abs. 2 folgende Ergänzung beantragt: Handelt es sich um einen Landwirtschaftsterre betrieb bestimmt sich der Eintritt der Invalidität nach Arbeitsunfähigkeit aus medizi-

nischen Gründen. „S'agissant des entreprises agricoles, le début de l'invalidité peut être déterminé selon l'incapacité de travail pour cause médicale“. Art. 1 Abs. 3 Bst. b soll sich nur auf diejenige selbständige Erwerbstätigkeit beschränken, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität ausgeübt wurde.

SBV Abs. 2 folgende Änderung beantragt: Der Eintritt der Invalidität bestimmt sich nach SOBV der medizinischen Arbeitsunfähigkeit. Stellt die zuständige IV-Stelle eine volle oder SBLV teilweise Invalidität fest, so genügt dieser Nachweis. Abs. 3 Bst. b muss ersatzlos SATV gestrichen werden. Sollte dieser Forderung nicht nachgekommen werden, so muss SLTV die Bestimmung derart angepasst werde, dass zumindest bei einer invaliditätsbe-

dingten Betriebsaufgabe, trotzdem altersbedingt die privilegierte Besteuerung beansprucht werden kann.

4.2.2 Artikel 2 Liquidationsjahr

Kantone

TI Der Gesetzestext spricht nicht vom Liquidationsjahr. Eine Liquidation kann sich

über längere Zeit hinweg ziehen, und es sollen alle realisierten stillen Reserven von der Erleichterung profitieren können. Die Aufgabe findet in der Regel statt bei der Einstellung der Einkaufs- und Verkaufstätigkeiten und der Kündigung der Arbeitsverträge, die Liquidation wird aber erst mit der letzten Inkassohandlung beendet. Vorschlag: Art. 2 Jahr der Erwerbsaufgabe: Das Jahr der Erwerbsaufgabe fällt zusammen mit dem Fehlen der Erwerbs- und Verkaufstätigkeiten sowie der Auflösung der Arbeitsverträge der Angestellten. Wird das Einkommen aufgrund der vereinnahmten Entgelte besteuert, entspricht das Liquidationsjahr dem Geschäftsjahr, in welchem die letzten Inkassohandlungen vorgenommen werden.

Verbände/Organisationen/Übrige

SVDSZ Im Sinne einer Übergangsregelung ist klarzustellen, dass bei einer Aufgabe der VDS selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 das Jahr 2010 als 2. massgebendes Treu- Geschäftsjahr herangezogen werden kann.

hand- Treuhand-Kammer: Abgrenzungsfragen bei Earn-out Verkäufen, offene Debitoren-Kam- rechnungen etc.

mer SGV: Im Weiteren ist zu definieren, welche Handlungen den Abschluss einer Li-SGV quidation markieren.

Veb.ch Die Verordnung ist so zu formulieren, dass die privilegierte Besteuerung von Liqui-

dationsgewinnen im Falle einer Bilanzierung nach Veräusserungswerten spätestens in dem Jahr möglich ist, in welchem die Liquidationseröffnungsbilanz erstellt wurde. Falls die Liquidation länger als 2 Jahre dauert, sollte es dem Unternehmer überlassen werden, festzulegen, ob die Bilanz zu Veräusserungswerten als erstes oder als zweites Liquidationsjahr zu betrachten ist.