Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten

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FR, SH, Präzisierung erfordert, dass bestehende Geschäfte noch zum Abschluss ge-TG, UR, bracht werden dürfen.

NW, OW NW: Formulierung von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 scheint zu absolut.

OW: Obwohl diese Präzisierung in den Erläuterungen zu Art. 12 enthalten ist, dient es der Klarheit, die Präzisierung in Art. 11 explizit anzuführen.

GE Abs. 2 ist nicht absolut zwingend. Betreffend die Weiterführung durch die Erben

sollte der Schwerpunkt auf den definitiven Abschluss der Liquidation gelegt werden und nicht unbedingt von den 5 Jahren abhängig gemacht werden.

TI Abs. 1: Die Im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe vorhandenen stillen Reserven

sollen unter die Erleichterung fallen. Deshalb müssen für die Erben alle stillen Reserven des Todesjahres, des Vorjahres sowie der Liquidationsgewinn (bis 5 Jahre nach dem Tod) einbezogen werden. Zudem sollen die Erben nach ihrer Quote besteuert und im Todesjahr des Erblassers besteuert werden. Deshalb müssen zwischenzeitliche Veranlagungen der Erben sowie des Erblassers allenfalls revidiert werden.

Abs. 2: TI ist der Meinung, dass die Erben von der Erleichterung profitieren,

wenn der Verstorbene bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit älter als 55jährig oder invalid war.

Abs. 3: Zustimmung

VD Art. 11 sollte redaktionell so angepasst werden, dass die Varianten gemäss Er-

läuterungsbericht besser zum Ausdruck kommen. Art. 11 Abs. 4 begrüsst.

Verbände/Organisationen/Übrige

AG Vor- "Fünf Jahre nach dem Tod" ist durch „fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Tosorge der desjahres des Erblassers" zu ersetzen. Abs. 1 2. Satz: Liquidation sollte als ers-SSK tes genannt werden. Abs. 2: "Einzelunternehmen" sollte durch "Unternehmen"

ersetzt werden. Abs. 3 könnte gestrichen werden, da Inhalt bereits in Abs. 2 enthalten sei. Abs. 4 in franz. Entwurf: das Wort "pas" fehlt: „Les héritiers ou le légataire ne peuvent pas faire valoir un rachat fictif selon l'art. 5“.

Treuhand- Die ausscheidenden Erben sollten für ihren Teil die privilegierte Besteuerung - Kammer sofern sie die Voraussetzungen erfüllen - geltend machen können. Im Weiteren

ist die Situation der ausländischen Personengesellschafter von CH-Personengesellschaften nicht geklärt. Für die Berechnung des effektiven oder fiktiven Einkaufs sollte auf die speziellen Gegebenheiten der ausländischen Personengesellschaft Rücksicht genommen werden.

Veb.ch Es ist nicht schlüssig, weshalb im Falle eines Versterbens nach vollendetem 55.

Altersjahr die Erben von einem privilegierten Tarif profitieren können. Empfehlung: Art. 11 so zu formulieren, dass die Privilegierung auch bei Todesfall vor Erreichen des 55. Alterjahres zum Tragen kommt.

FER "Légataire" statt "Légataires". Im Weiteren stimmen die Begriffe in der VO nicht

mit denjenigen des Art. 37b Abs. 2 DBG überein. Abs. 2 "décompte dû à la systématique fiscale" verkompliziert den Absatz.

Abs. 4 widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Prométer- Beantragen folgende Ergänzungen: Art. 11 Abs. 3: « ...dans les cinq ans suivant re le décès du contribuable, ils peuvent bénéficer de l'imposition prévue à l'art. 37b

al. 2 LIFD si le défunt remplissait les conditions requises ». Abs. 4: die Erben oder Vermächtnisnehmer können einen fiktiven Einkauf gemäss Art. 37b DBG und Art. 5 LGBV geltend machen, sofern der Verstorbene die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.