Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten
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NW Auf die Abzüge in Art. 6 Abs. 6 LGBV soll verzichtet werden.
SO Abs. 1: 15% scheint recht grosszügig, aber lässt sich vertreten. Abs. 4: Entspre-
chende Präzisierung gewünscht, dass die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit in ganzen Jahren gerechnet wird. Abs. 6: sachlich richtig, Vollzug ist fraglich. TI Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen, wird die Berechnungsgrundlage
begrenzt, um zu vermeiden, dass der fiktive Einkauf auf in der Schweiz nicht versteuertem Einkommen berechnet wird. Die Berücksichtigung von 15%, das Durchschnittseinkommen der letzten 5 Jahre sowie die Berechnung ab dem 25. Altersjahr führen zu einem sehr vorteilhaften Betrag des fiktiven Einkaufs. Deshalb soll der Koordinationsabzug einbezogen werden. Vorschlag: Abs. 2: Massgebend ist … Für Personen, welche aus dem Ausland in die Schweiz gezogen sind, ist die Zeit ab dem Zuzug bis zur Beendigung der Liquidation, längstens aber bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters massgebend. Abs. 3: Das Einkommen entspricht … , abzüglich des Koordinationsabzuges und der im Vorjahr realisierten stillen Reserven. Für Personen, welche aus dem Ausland zugezogen sind, wird das Einkommen aus dem Durchschnitt des in der Schweiz erzielten, der AHV unterstellten Einkommens der letzten 5 Jahre vor dem Liquidationsjahr gebildet, abzüglich des Koordinationsabzuges und der im Vorjahr realisierten stillen Reserven. VS Abs. 3: Die wiedereingebrachten Abschreibungen dürften nicht in die Berechnung
mit einbezogen werden.
Parteien
SVP Abs. 1: die Altersgutschrift ist auf 20% zu erhöhen.
Verbände/Organisationen/Übrige
SVDS Abs. 3: Die wiedereingebrachten Abschreibungen sind als Bestandteil des durch-ZVDS schnittlichen AHV-Einkommens mit einzubeziehen. Abs. 3 ist entsprechend zu er-SGV gänzen. Der 2. Abschnitt des Erläuterungsberichts steht im Widerspruch zum 1.
Abschnitt. Abs. 6 Bst. a Ziff. 2: aus der Verordnung geht nicht hervor, dass die kleine Säule 3a im Rahmen von Abs. 6 nicht abgezogen werden darf.
SGV: Weiter ist zu berücksichtigen, dass in den letzten 5 Jahren evt. Einzahlungen ins BVG getätigt wurden. Auch diese müssten für die durchschnittliche Gewinnermittlung eliminiert werden.
Treu- Die Berechnungsgrundlagen basieren auf einem BVG-Obligatorium, was in ihrer hand- Hinsicht eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen bedeutet. Abs. 2: Die Mög-Suisse lichkeit bis ins 70. Alterjahr und länger einen fiktiven Einkauf zu tätigen, müsste
eingeräumt werden. Abs. 5 erübrigt sich, da Obergrenze bereits in Abs.1 geregelt wird.
SGV Abs. 3: Die wiedereingebrachten Abschreibungen sind als Bestandteil des durch-
schnittlichen AHV-Einkommens mit einzubeziehen. Abs. 3 ist entsprechend zu ergänzen.
FER Abs. 1: Die Berechnung des fiktiven Einkaufs sollte angewendet werden können
unter dem Vorbehalt des Beweises eines höheren effektiven Einkaufs. Abs. 4: Die Anforderung des Nachweises ist überflüssig, da der steuerpflichtigen Person die Beweislast obliegt. Abs. 6 Bst. d: Beiträge an die Säule 3a sollten nicht miteinbezogen werden, da sie nicht für die Berechnung der Beitragslücke der beruflichen Vorsorge beachtet werden.
ASIP Abs. 6 Bst. d: Die Anrechnung von Bezügen aus Wohlfahrtsfonds wird unter der
Voraussetzung begrüsst, dass diese nicht der AHV-Pflicht unterstehen.
CP Abs. 1: Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach vollendetem
55. Altersjahr, sollte der Altersgutschriftensatz 18% statt 15% betragen. Abs. 3 könnte ein Problem in der Praxis darstellen, da das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen oftmals erst später bekannt wird. Welcher Wert ist massgebend: Der verbuchte Betrag oder der effektiv ausbezahlte? Abs. 6: Die Abzugsmöglichkeit von