Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten
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Nachstehende Änderungs- und Ergänzungsvorschläge wurden eingebracht:
4.2 Allgemeine Bestimmungen
4.2.1 Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Kantone
BE Antrag einen Art. 1 Abs. 3 Bst. c einzuführen für "Aufwertungsgewinne bei Um-
wandlungen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft". Soweit bei einem Umwandlungstatbestand Werte ins Privatvermögen überführt werden, liegt aus der Sicht der Vernehmlasser eine Teilliquidation vor und die realisierten stillen Reserven könnten von der privilegierten Besteuerung profitieren.
JU In Analogie zu Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. b DBG sollte Art. 1 Abs. 3
Bst. b LGBV in dem Sinne ausgeführt werden, dass ganz klar bei einer erneuten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit innerhalb der fünf auf die Liquidation folgenden Jahren nicht von einer erneuten privilegierten Besteuerung profitiert werden kann.
SH Beantragt, dass Art. 1 dahingehend zu ändern sei, dass bei Wiederaufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit eine Nachbesteuerung erfolgen kann, obwohl der Bundesgesetzgeber eine nachträgliche Korrektur der Besteuerung bei Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht explizit statuiert hat.
SO Ingress von Abs. 3 ist sprachlich unklar. Gemeint ist offenbar die LGBV. Entschei-
dend dürfte aber sein, dass in diesen Fällen Art. 37b DBG nicht zur Anwendung gelangt. Ob die gewählte Lösung bei der zweiten "definitiven" Erwerbsaufgabe die erleichterte Besteuerung zu verweigern, Bestand hat, wird sich in der Praxis zeigen.
TI Der Begriff der "Aufgabe der Erwerbstätigkeit" soll genauer umschrieben werden.
Vorschlag: Abs. 2: Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist auch gegeben, wenn eine Nebenerwerbstätigkeit oder Gelegenheitsverdienst beibehalten wird, dessen Einkommen die minimale AHV-Altersrente nicht übersteigt. Der Eintritt der Invalidität.... Abs. 3 sei mit zwei Tatbeständen zu ergänzen: 1. ... 2. ... 3. bei der Aufgabe der Tätigkeit in der Unternehmung des Ehegatten 4. bei einem Invaliditätsgrad von weniger als (50?)%.
UR Abs. 3 ist zu streichen resp. zu präzisieren, dass in einem Invaliditätsfall die privile-
gierte Besteuerung geltend gemacht werden kann, aber eine erneute privilegierte Besteuerung bei einer späteren Aufgabe der Erwerbstätigkeit damit nicht ausgeschlossen ist.
Parteien
SVP Art. 1 Abs. 2 ist folgendermassen zu ändern: Der Eintritt der Invalidität bestimmt
sich nach der Arbeitsunfähigkeit auf Grund medizinischer Gutachten. Stellt die zuständige IV-Stelle eine volle oder teilweise Invalidität fest, so genügt dieser Nachweis. Art. 1 Abs. 3 lit. b ist zu streichen.
Verbände/Organisationen/Übrige
ASIP Invaliditätsbegriff von Art. 1 Abs. 2 LGBV wirkt sich nachteilig auf den Anwen-
dungsbereich von Art. 37b Abs. 1 DBG aus. Art. 1 Abs. 2 LGBV: Zweckmässiger ist auf die objektive Unmöglichkeit der Weiterführung der tatsächlich aufgegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit abzustellen.
SVDS Es sollte ein Abs. 1 Bst. c infolge Tod eingeführt werden. Abs. 2: Frage, ob ein IV-ZVDS Geschädigter selber entscheiden kann, wann er die selbständige Erwerbstätigkeit SGV aufgibt. Wenn feststeht, dass eine Invalidität vorliegt, ist diese Frage zu bejahen,
da auch im Gesetz keine entsprechende negative Formulierung ersichtlich ist. Abs. 3: Dem Betroffenen ist die Gelegenheit zu geben, dass er auf die Besteuerung nach Art. 37b DBG verzichten kann. Hat er verzichtet, soll er bei einer späteren