Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten
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SBV Abs. 1 zu ergänzen: „…so bestimmt sich der Steuersatz nach Art. 8 dieser Ver-SBLV ordnung für den Betrag des fiktiven Einkaufs bzw. nach
SATV Art. 10 für den verbleibenden Rest“. Abs.3: „…nicht innerhalb von fünf Jahren SLTV nach dem Tod der steuerpflichtigen Person, so können sie die privilegierte Be-
steuerung nach Art. 37b Abs. 2 DBG geltend machen, wenn der Erblasser die dazu nötigen Voraussetzungen selbst erfüllt hätte“. Abs. 4: Ein fiktiver Einkauf nach Art. 37b DBG und Art. 5 ff. LGBV kann von den Erben oder den Ver-
mächtnisnehmern geltend gemacht werden, sofern der Erblasser die dazu nötigen Voraussetzungen selbst erfüllt hätte.
4.6.2 Artikel 12 Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer
Kantone
JU Ist der Meinung, dass Art. 12 nicht in der LGBV Platz hat. Beantragt die Streichung von Art. 12 LGBV.
Verbände/Organisationen/Übrige
AG Vor- Befürwortet klar die Präzisierung, dass bestehende Geschäfte erfüllt werden sorge dürfen.
der SSK
SBV, Abs. 1: Führt ein Erbe oder mehrere Erben die selbständige Erwerbstätigkeit fort SBLV, oder übernimmt die Anteile aus einer Personengesellschaft, so können die übri-SATV, gen Erben auf ihrem Teil die mildere Besteuerung nach dieser Verordnung gel-SLTV tend machen, sofern der Erblasser im Zeitpunkt des Todes die Bedingungen nach Art. 37b DBG erfüllt hätte. Die blosse Erfüllung bestehender Verpflichtungen im Zeitpunkt des Erbgangs gilt nicht als Fortführung. Werden bestehende Forderungen nicht eingefordert, so bleibt dies für die Beurteilung, ob eine definitive Liquidation vorliegt unerheblich, solange diese weniger als 10% des durchschnittlichen Umsatzes der letzen fünf Jahre betragen. Abs. 3: eine vorübergehende Fortführung während den ersten fünf Jahren nach dem Todestag gilt nicht als Fortführung im Sinne dieser Verordnung.