Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten

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FER Statt „Liquidationsjahr“ sollte der Begriff „Liquidationsperiode“ verwendet werden. SBV/S Ein Abs. 2 ist einzuführen: Wird anlässlich der Geschäftsaufgabe die Besteuerung OBV/S gemäss Art. 18a Abs. 2 DBG aufgeschoben, so gilt als Liquidationsjahr jenes Jahr, BLV in dem der Antrag zur Überführung gestellt wird.

SATV Ein Abs. 2 ist einzuführen: Wird anlässlich der Geschäftsaufgabe die Besteuerung SLTV gemäss Art. 18a Abs. 2 DBG aufgeschoben, so gilt als Liquidationsjahr jenes Jahr,

in dem der Antrag zur Überführung gestellt wird. Im Weiteren gilt es die Bestimmung des Liquidationsjahres zu präzisieren: Einerseits für den Fall eines bestehenden Steueraufschubs (Revers) und andererseits für den Fall einer teilweisen oder gänzlichen Verpachtung eines Betriebes mit Steueraufschub.

4.2.3 Artikel 3 Verhältnis zu Art. 18a DBG

Kantone

FR Abs. 2: „oder“ ist durch „und“ zu ersetzen.

JU Präzisiert für die monistischen Kantone, dass Art. 37b DBG und insbesondere Art.

11 Abs. 5 StHG bei den stillen Reserven nur die wiedereingebrachten Abschreibungen bezeichnet.

NW Privilegierte Besteuerung bei der Erbteilung auch bei den Aufschubstatbeständen

von Art. 18a DBG für die Überführung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens in das Privatvermögen, bei Verpachtung des Geschäftsbetriebes und für die Nichtfortführung des Geschäftsbetriebes durch alle Erben; agrarpolitische Gründe

Verbände/Organisationen/Übrige

AG Abs. 2: „Wird die Liegenschaft jedoch während des Liquidationsjahres oder des Vor- Vorjahres aus dem Geschäftsvermögen sowohl in das Privatvermögen überführt sorge als auch veräussert, so sind die realisierten stillen Reserven Bestandteil des Liquider dationsgewinns.“

SSK

SVDS Economiesuisse: Art. 3 LBGV ist im Sinne des Antrages des Bauernverbandes ZVDS anzupassen.

SGV Abs. 1: Verlangt der selbständig Erwerbstätige den Steueraufschub nach Art. 18a Eco- Abs. 1 DBG, hat er mangels Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ordentlich nomie- abzurechnen. Veräussert er die Liegenschaft später oder gibt er zusammen mit der suisse Überführung der Liegenschaft die selbständige Erwerbstätigkeit auf, hat er den

Wertzuwachsgewinn aufgrund von Art. 3 Abs. 1 nochmals zum ordentlichen Tarif abzurechnen. Dass in diesem Fall eine Privilegierung vollumfänglich entfällt, entspricht nicht den Zielen von Art. 37b DBG und ist deshalb zu korrigieren. Abs. 2: "sowohl als auch" sind durch "oder" zu ersetzen.

Treu- Abs. 2: "sowohl als auch" ist durch "oder" zu ersetzen.

hand-

Kam-

mer

Treu- Neuer Abs. 3: Wird eine früher mittels Steueraufschub dem Geschäftsvermögen hand- entnommene Liegenschaft gleichzeitig mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbs-Suisse tätigkeit verkauft, gilt diese erneut als Geschäftsvermögen. Die aufgeschobenen

noch nicht realisierten Reserven sind Bestandteil des Liquidationsgewinnes.

SBV KS sollte sich zum Thema des Aufschubstatbestandes bei der Verpachtung von SOBV Geschäftsbetrieben nach Art. 18a Abs. 2 DBG äussern. Art. 18a Abs. 2 DBG muss SBLV somit auf die ganze landswirtschaftliche Liegenschaft angewendet werden können. SATV Abs. 3 soll eingeführt werden: Bei Verpachtung eines Geschäftsbetriebes oder SLTV Teilen davon nach Art. 18a Abs. 2 DBG bleiben sämtliche Vermögenswerte Ge-Promé- schäftsvermögen, die vor der Verpachtung bereits Geschäftsvermögen darstellten. terre Die Bewertung für Vermögenssteuer und Eigenmietwert wird in der Folge nicht