Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 16 Seiten
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Guthaben der Säule 3a scheint problematisch. Sollte nicht ganzheitlich berücksichtigt werden. Ist zu überarbeiten.
Promé- Ab dem 55. Altersjahr sollte der Altersgutschriftensatz von 18% geltend gemacht terre werden können. Beantragt die Streichung von Art. 6 Abs. 6 Bst. b.
SBV Abs. 1: Altersgutschriftensatz ist auf 18% zu erhöhen. Abs. 3: Beim AHV-
SOBV Einkommen in Abzug gebrachte Einkaufsbeiträge sind deshalb für die Bestimmung SBLV des massgebenden Einkommens für die fiktive Einkaufsberechnung wieder aufzu-SATV rechnen. Abs. 6: Vorbezüge aus der Säule 3a werden im Rahmen des BVG für die SLT Berechnung der max. Einkaufssumme nicht berücksichtigt. Im Sinne einer einheit-
lichen und durchführbaren Regelung sollte deshalb auch für die Berechnung des fiktiven Einkaufs gemäss Art. 37b DBG auf einen Abzug dieser Vorbezüge verzichtet werden. Sinngemäss für Bst. d und e.
SATV/SLTV: Abs. 6: Mit entsprechender Ergänzung bei Abs. 6, wonach bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch genommene fiktive Einkäufe bei der neuen fiktiven Einkaufssumme abgezogen werden müssen, könnte der Missbrauch der mehrmaligen Inanspruchnahme von Art. 37b DBG gänzlich ausgeschlossen werden.
4.4.3 Artikel 7 Nachträglicher Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
Kantone
BE Steht im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG. Die Anrechnung der fiktiven
Einkäufe an spätere "echte" Einkäufe, hätte wahrscheinlich auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen. Mit vorliegender Revision wurde jedoch das BVG nicht geändert.
SO Ungereimtheit: Der fiktive Einkauf wird wie eine Vorsorgeleistung besteuert, der
gleiche Betrag unterliegt später beim Bezug der Altersleistung der Vorsorgeeinrichtung noch einmal der Steuer, obwohl der effektive Einkauf nicht abgezogen werden konnte. Konsequenterweise müsste die Steuer auf dem fiktiven Einkauf im Falle eines späteren tatsächlichen Einkaufs in eine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, analog zum WEF-Vorbezug.
Verbände/Organisationen/Übrige
FER Es geht zu wenig hervor, dass es sich nur um eine steuerrechtliche Bestimmung
handelt und nicht zusätzlich die berufliche Vorsorge betrifft. Vorschlag: „Le rachat fictif est pris en compte pour déterminer la déductibilité fiscale d'un rachat ultérieur dans une institution de prévoyance“.
4.4.4 Artikel 8 Besteuerung des fiktiven Einkaufs
Kantone
BE Für die Kantons- und Gemeindesteuer: Problematik der Steuerausscheidung: Fikti-
ver Einkauf steuerbar am Wohnort und der übrige Liquidationsgewinn am Geschäftsort.
SO Vgl. Stellungnahme zu Art. 7 LGBV