Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

nativen Behandlungsmöglichkeiten und die Abgabe des verbotenen Betäubungsmittels ermöglicht der Patientin und dem Patienten beispielsweise eine unabhängiger Lebensweise, weil eine stationärer Behandlung vermieden werden kann.

Da neu Cannabis beziehungsweise THC auf Hanfbasis für die beschränkte medizinische Anwendung mit einer Ausnahmebewilligung des BAG möglich sein wird, nachfolgend ein paar Erläuterungen: Das BAG hat eine Expertengruppe, bestehend aus Spezialistinnen und Spezialisten der Gebiete Neurologie, Onkologie und Palliativmedizin, den Auftrag erteilt, die Rahmenbedingungen für den medizinischen Einsatz von Cannabis zu definieren. Ziel ist, ein Arbeitsdokument in Form von Empfehlungen für einzelne Kriterien für das zukünftige Bewilligungswesen nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 nBetmG für Cannabis zu erstellen. Die Empfehlungen werden auf der Website des BAG aufgeschaltet und dienen den Gesuchstellern als Orientierungshilfe für ihre Gesuche.

Absatz 6 dient zur Klärung und weist darauf hin, dass zugelassene Arzneimitteln, die kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses d als Wirkstoff enthalten, nur für die zugelassene Indikation ohne Ausnahmebewilligung verwendet werden dürfen. Diacetylmorphin beispielsweise ist für die diacetylmorphingestützte Behandlung zugelassen. Will die Ärztin oder der Arzt das Diacetylmorphin z. B. für eine Schmerzbehandlung verschreiben, dann müsste sie oder er ein Gesuch für die Ausstellung einer Ausnahmebewilligung für eine beschränkte medizinische Anwendung beim BAG einreichen.

Artikel 28 Lagerung

Absatz 1: Die Lagerung der verbotenen Betäubungsmittel wird zwar bereits in Artikel 46 Absatz 2 der BtmKV geregelt, wird hier jedoch zur besseren Verständlichkeit des Textes nochmals erwähnt.

Absatz 2: Analog zur BetmKV wird hier festgehalten, dass die Kantone zusätzliche Sicherheitsmassnahmen vorschreiben können.

Artikel 29 Kontrolle

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, ist das BAG nach Artikel 8 nBetmG zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen. Als Folge dieser Zuständigkeit gehört es zu seinen Aufgaben, die Bewilligungsinhaberin und den Bewilligungsinhaber in Bezug auf die Einhaltung des Bewilligungsinhaltes zu kontrollieren. Das Gleiche gilt auch für die Bewilligungen im Rahmen der diacetylmorphingestützten Behandlung (Art. 25). Die übrigen Kontrollen sind in der BetmKV geregelt und werden vom Institut durchgeführt.

6. Kapitel: Aufgaben des BAG

Artikel 30 Aus- und Weiterbildung

Absatz 1: Die Qualität und die Wirksamkeit der Präventions-, Therapie-, Wiedereingliederungs- und Schadenminderungsmassnahmen hängt stark davon ab, dass in allen Regionen des Landes ein hochstehendes, ausreichendes Ausbildungsangebot verfügbar ist. Da die Zahl der betreffenden Fachpersonen klein ist, weist der Markt eine beschränkte Grösse auf. Deshalb kommen die üblichen Gesetze von Angebot und Nachfrage nicht zum Tragen, denn die Kosten für die Bereitstellung eines Ausbildungsangebots, vor allem, wenn es zu einem Abschluss führt, würden durch die Nachfrage nicht gedeckt. Ausserdem werden diese Fachpersonen oft von Nichtregierungsorganisationen angestellt, die nur über beschränkte Mittel verfügen. Die finanzielle Unterstützung des Bundes ist somit entscheidend, um ein hochstehendes Ausbildungsangebot sicherzustellen, das eine weitere Professionalisierung in diesem Sektor gewährleistet. Dabei handelt es sich um ein wichtiges Ziel der Suchtpolitik des Bundes. Dieses Ausbildungsangebot richtet sich an Suchtfachleute sowie an punktuell von diesen Problemen betroffene Fachpersonen, die in den Bereichen Sozialarbeit, Pflege, Medizin, Psychotherapie, Unterricht, Polizei, Justiz, Strafvollzug usw. tätig sind.