Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

4. Abschnitt: Änderungen, Erlöschen und Entzug

Artikel 16 Meldung von Änderungen

Bei Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen (beispielsweise neue verantwortliche Person, Adressänderungen, Standortänderungen etc.) hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Pflicht, dies der zuständigen Behörde zu melden.

Artikel 17 Entzug

Absatz 1: Der Entzug einer Bewilligung ist unabhängig davon, ob die Bewilligung von einer Bundesbehörde oder vom Kanton erteilt wird. In den Buchstaben a und b werden die einzelnen Voraussetzungen, die einen Entzug rechtfertigen, abschliessend genannt. Eine Bewilligung muss entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegen das BetmG und das dazugehörige Verordnungsrecht verstösst, sei es vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig (Bst. a). Der Entzug bei wiederholt fahrlässiger Verletzung des Betäubungsmittelrechts ist deshalb ein Bewilligungsentzuggrund weil auch bei fahrlässiger Verletzung des Betäubungsmittelrechts die Sicherheit im Umgang und die Kontrolle über die kontrollierten Substanzen nicht mehr gewährleistet ist. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt, ist die Bewilligung nicht mehr gültig und wird entzogen.

Absatz 2: Sollten sich aufgrund internationaler Abkommen Bewilligungsvoraussetzungen für bestimmte kontrollierte Substanzen ändern, können die Bewilligungen entzogen werden. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 nBetmG kann der Bundesrat die Befugnis zum Erlass dieser Verfügungen dem EDI übertragen.

Artikel 18 Vorgehen bei Erlöschung oder Entzug

Absatz 1: Sollten beim Erlöschen oder beim Entzug der Betriebsbewilligung noch kontrollierte Substanzen vorhanden sein, so müssen diese weitergegeben oder vernichtet werden. Die Aufsicht hat die für die Erteilung verantwortliche Behörde. In den meisten Fällen sind vor allem beim Erlöschen der Bewilligung keine kontrollierten Substanzen mehr gelagert.

3. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr, internationaler Handel

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 19 Bewilligungspflicht

Absatz 1: Keine Bewilligung brauchen Präparate, die kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses c in sehr geringen Mengen enthalten. Dass diese Präparate ohne Bewilligung ein-, aus- und durchgeführt werden können, entspricht auch den die Schweiz verpflichtenden völkerrechtlichen Regelungen.

Absatz 2: Die Bewilligung wird ad personam erteilt und ist daher nicht übertragbar.

Absatz 3: Hier wird nochmals klargestellt, dass kontrollierte Substanzen, die in geringen Mengen in einer Lösung vorkommen (1 mg pro 1 ml) keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung benötigen (vgl. die Begründung in Art. 4 Absatz 3).

Artikel 20 Bewilligungsvoraussetzung

Absatz 1: Eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung setzt in jedem Falle eine Bewilligung nach den Buchstaben a bis e voraus.

Absatz 2 Buchstabe d nennt Organisationen, die im Rahmen humanitärer Nothilfe eine Ein-, beziehungsweise eine Ausfuhrbewilligung in Einzelfällen erhalten können. Dabei geht es um Organisationen, die ausnahmsweise kontrollierten Substanzen im Rahmen einer humanitären Nothilfe Arzneimit-